Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 164 — 
Beilage D. 
Auszug aus dem Gesetze über die polizeilichen Verhältnisse der Ge- 
werbe vom 'ien September 1811. 
  
g. 136. 
H# gehbren namentlich herumziehende Krämer aller Art. Darunter sollen 
aber nicht verstanden werden Kaufleute, Fabrikanren und Handwerker, die mit 
ihren Waaren Jahrmärkte beziehen und diese daselbst in offenen Läden und Buden 
feil halten; auch nicht Landwirthe und Landhandwerker, die ihre Exzeugnisse zu 
Markte bringen, sondern nun diejenigen, die eigene oder fremde Exzeugnisse außer 
ihrem gewöhnlichen Wohnorte von einem Orte zum andern zum Verkaufe herum- 
führen, und auf offenen Straßen, in Gasthöfen oder Privathäusern im Umherzie- 
hen feil bieten. 
S. 137. 
Ferner herumziehende Aufkäufer und Sammler aller Art. Dahin gehören. 
jedoch die nicht, welche umherreisen, um Materialien zu ihrer eigenen Fabrikation 
aufzukaufen, welches vielmehr auf den bloßen Fabrikations-Gewerbeschein und po- 
lizeilichen Reisepaß unbedenklich geschehen kann. Auch nicht die, welche Messen 
und Jahrmärkte besuchen, un daselbst Waaren zum Wiederverkauf im Ganzen 
einzuhandeln; sondern nur die, deren Gewerbe darin besteht, im Lande umherzu- 
reisen, um in Privakhausern, Gasthöfen, oder auf offener Straße Waaren irgend 
einer Art zum Wiederverkauf zu erstehen. 
. 138. 
Ferner Schweine-, Rindvich= und Pferdekastrirer, Kesselflicker, Topfbin-. 
der, Schcerenschleifer, soweit letztere nicht elwan ihr Gewerbe in Läden oder festen 
Buden betreiben. 
. 13. 
Endlich Marionettenspieler, Seiltänzer, Eaquilibristen, Taschenspieler, 
Thierführer, umherziehende Musikanten, überhaupt alle diejenigen, welche um- 
herreisen, um irgend eine Sache oder Verrichtung für Geld auszustellen. 
 
	        
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