Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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(No. 621.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 30sten August 1820., die Abtragung der Berg- 
werkssteuern in den Rheinischen Provinzen betreffend. 
A.“ Ihren Bericht vom 20sten v. M., das bisherige Verfahren bei der 
Ausmittelung der sogenannten verhältnißmäßigen Bergwerkssteuern in den 
Ländern am Rheine, nach dem Bergwerksgesetz vom ##sten April 1810., und 
nach dem Dekret vom öten Mai 1811. betreffend, will Ich, aus den von 
Ihnen angeführten Gründen, zur Sicherstellung des Kassen-Interesses, geneh- 
migen, daß die genannten Bergwerksabgaben in ihrem bisherigen Betrage 
von Fünf Prozent des reinen Ertrages einer Grube, fortan nicht mehr durch 
Abschätzung nach einem Betriebs -Etat, im Mai eines jeden Jahres, sondern 
erst am Schluß desselben, nach den darüber vorzulegenden vollständigen Rech- 
nungen, ausgemittelt und erhoben, zur Erleichterung der Bergwerksbesitzer 
denselben aber Abschlagszahlungen im Laufe des Jahres nachgelassen werden 
sollen. Die Ausmittelung selbst geschieht unter der Direktion des Berghaupt- 
manns der Provinz, oder seines Stellvertreters, von einer Kommission, welche 
von dem betreffenden Bergamts-Direktor, von den Bergbeamten und dem 
Rendanten, so wie von zwei Bergwerksbesitzern des Distrikts, welche unter 
sich zu wählen haben, gebildet werden soll. Die Entscheidung auf die etwa- 
nigen Beschwerden über die Festsetzungen dieser Kommission, liegt Ihnen, als 
Chef des Departements, ob und die dazu erforderlichen Erörterungen geschehen 
durch die Ober-Berghauptmannschaft in dem Ihnen anvertrauten Ministerium. 
Teplitz, den 30sten August 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats-Minister von Schuckmann zu Berli 
  
(No. 622.)
	        
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