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§. 8. Er kann sie zur Erfüllung ihrer beibehaltenen Verbindlichkeiten
gegen ihn weder durch körperliche, noch durch Geldstrafen nöthigen, sondern sich
nur an die Gerichte wenden, da der Dienstzwang und jedes andere Recht dieser
Art aufgehoben ist. Wenn jedoch die Pflichtigen die den Gutsherrn schuldigen
Dienste durch ihr Gesinde verrichten lassen, so finden gegen letzteres die Vor-
schriften der Gesinde-Ordnung vom 8ten November 1810. Art. 76—S81.
Anwendung.
#§. 9. Aufgehoben ist ferner das unter dem Namen: Sterbefall, Best-
haupt, Kurmede, Mortuarium etc. bekannte Recht, einen Antheil aus dem
Nachlaß eines Bauern, seiner Frau oder Kinder zu fordern; jedoch sind hievon
die vormals bergischen Landestheile ausgenommen, worin dieses Recht, in so-
fern es auf einem Bauergute haftet, für aufgehoben nicht zu achten ist.
§. 10. Die Personalabgabe, welche von den nicht angesessenen Ein-
wohnern für den Schutz unter dem Namen: Schutzgeld, Beirauchsgeld, Heuer-
lingsgeld, Einliegerecht, Beiwohnerrecht und unter andern gleichartigen Be-
nennungen zu entrichten war, ist aufgehoben; auch finden diese Dienste, welche
des verliehenen Schutzes wegen geleistet werden mußten, nicht mehr Statt.
Dagegen haben aber auch die bisherigen Schutzunterthanen auf die Vortheile,
welche ihnen an einigen Orten dafür zustanden, nicht ferner Anspruch.
§. 11. Ferner dürfen nicht mehr gefordert werden:
1) Dienste, welche wegen der Lehnsverbindung oder wegen der Gerichtsbar-
teit geleistet werden mußten, und
2) die Jagdfrohnen aller Art, es sey denn, daß von der des öffentlichen Wohles
wegen vorzunehmenden Ausroktung schädlicher Thiere die Rede wäre.
§#. 12. Gemeinen, als solche, sind zur Leistung von Frohndiensten nicht
anders verbunden, als wenn ihnen Grundstücke oder dingliche Rechte überlassen
sind, oder wenn sie Geldsummen verschulden, für welche die gedachten Dienste
übernommen worden.
§ 13. Auf Gemeindedienste hingegen, desgleichen auf die unter dem
Namen von Burgfesten, Landfrohnen u. s. w. zu öffentlichen Staatsbedürfnissen
zu leistenden Dienste, so wie auf diejenigen, welche im F. 33. Buchst. c. näher
bezeichnet sind, bezieht sich die Aufhebung nicht.
§. 14. In den vormaligen französisch -hanseatischen Departements be-
halt es bei der besondern Vorschrift, daß, wer Rechte, die ohne Entschddigung
abgeschafft sind, von Privatpersonen gekauft hat, weder Zurückerstattung des
Kaufpreises, noch Schadenersatz fordern, wer aber solche Rechte von den
Staatsdomainen erkauft hat, nur auf Zurückzahlung des von ihm bezahlten
Kaufpreises oder auf Zurückgabe der dafür von ihm an den Staat überlassenen
Gegensiände Anspruch machen kann, sein Bewenden.
Bb2 S. 15.