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Jedoch muͤssen die Besitzer mit dem Beweis dieser vier Thatsachen auch
noch den Beweis einer von folgenden vier Thatsachen verbinden:
a) daß ihnen die Guͤter mit der Bestimmung uͤbergeben worden, solche nicht
ohne Einwilligung des Verpächters zu veräußern, zu verpfänden, oder
mit Hypotheken zu beschweren;
b) daß sich der Verpächter die Befugniß vorbehalten hat, zur Bestimmung
des Brautschatzes oder der Versorgung der Kinder mitzuwirken;
P) daß im Fall der Heirath des Pächters dessen Frau ein Gewinngeld zu zah-
len verpflichtet war;
d) daß die Eltern oder der Ueberlebende von ihnen, nach Uebertragung die-
ser Guͤter an eines ihrer Kinder, fortgefahren haben, einen Theil der i
der Pachtung begriffenen Guͤter als Leibzucht zu benutzen.
Allein, auch wenn diese Beweise geführt werden, ist dennoch dem Ver-
pächter der Gegenbeweis unbenommen; imgleichen steht es dem Besitzer frei,
sein erbliches Recht auch auf jedem anderen Wege als durch die oben angegebe-
nen Beweise rechtlich zu begründen.
§#. 20. Wenn in der oben G. 15.) bestimmten Zeit das bauerliche
Grundstück von einem mahljährigen Besitzer oder Interimswirth besessen wurde,
so gebühren die in F. 15. bis 17. angegebenen Rechte nicht diesem damaligen Be-
sitzer, sondern vielmehr demjenigen, welchem es dieser Besitzer wieder heraus-
zugeben verpflichtet war.
§. 21. Die Gutäöherren behalten in den Fällen der S#. 15. bis 17. von
ihren Gerechtsamen auf die Höfe nur das Obereigenthum (im Fall des §F. 16.),
und diejenigen Rechte, welche nicht vorstehend ohne Entschädigung aufgehoben,
sondern als Preis der Ueberlassung von Grundstücken zu betrachten sind, na-
mentlich die bei Besitzveränderungen zu zahlenden Antrittsgelder (Laudemien,
Weinkauf 2c.), die Zinsen, Renten, JZehnten, Geld= und Natural-Abgaben,
imgleichen die Dienste nach den in G. 4. und 5. enthaltenen näheren Be-
stimmungen.
§ 22. Der Gutzherr braucht bei einem, über die Verpflichtung zu den
im §S. 21. genannten Leistungen entstehenden Streite den Beweis der gesche-
henen Ueberlassung eines Grundstücks oder dinglichen Rechts nicht zu führen,
vielmehr soll dieselbe aus dem Besitz der Leistung vermuthet werden, in welchem
sich der Gutsherr entweder jetzt befindet, oder welchen derselbe unmittelbar vor
dem Erscheinen Unserer Kabinetsorder vom 5ten Mai 1815. durch Rechtsmittel
zu erhalten oder wieder zu erlangen befugt war. Wenn insbesondere einer
von beiden Theilen über das Daseyn oder den Umfang eines solchen Rechts
einen Urkundenbeweis unternimmt, so soll derselbe nach den Vorschriften des
allgemeinen Rechts, ohne Rücksicht auf die bisherigen besonderen Bestimmun-
gen der fremden Gesetze beurtheilt werden.
g. 23.