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selbst, betragen; auch steht es dem Gutsherrn frei, den wirklichen reinen Er-
trag des Bauerguts nachzuweisen, und wenn sich daraus ergiebt, däß die
Grundsteuer weniger als ein Fünftel dieses reinen Ertrags betrdgt, auch den
Abzug in demselben Verhältniß zu vermindern.
§. 30. Der im FS. 29. bestimmte Abzug soll eben so bei allen Zehen-
ten Statt finden, ohne Unterschied, ob dieselben auf einem guksherrlichen Ver-
hdliniß, oder auf einem andern Grunde beruhen.
§. 31. Der Ersatz, welchen der Berechtigte nach §. 29. und 30. dem
Mlichtigen für die bezahlte Grundsteuet leisten muß, beschränkt sich auf die
Haupt-Grundsteuer, und erstreckt sich weder auf die Beischläge (Zusatz= Centi-
men) noch auf eine andere Abgabe oder Last, die nach dem Fuße der Grund-
steuer geleistet wird.
§K. 32. Es findet jedoch überhaupt gar kein Abzug oder Ersatz wegen
der Grundsteuer Statt.
1) wenn in den Verträgen die ausdrückliche Bedingung, daß keine Abzüge
wegen der Entrichtung öffenrlicher Abgaben Statt haben sollen, oder
irgend eine andere Klausel enthalten ist, woraus die Uebereinkunft der
Partheien hervorgeht, daß dem Zinspflichtigen außer dem Zinse oder der
Leistung auch noch die öffentlichen Abgaben zur Last bleiben sollen;
bei den sogenannten Meyergütern, Erbleihe= und Zinsgütern und an-
dern Gütern dieser Art, deren Besitzer nach den alten Gesetzen und Ge-
wohnheiten verpflichtet sind, außer den auf denselben haftenden Renten
noch besonders die öffentlichen Abgaben zu entrichten, es sey denn, daß
hierüber zwischen dem Gutsherrn und dem Meyer oder Inhaber eine
andere Uebereinkunft getroffen wäre;
in Bezug auf diejenigen jährlichen Renten, welche erst in Gemäßheit der
neueren Gesetzgebung durch Verwandlung der zufälligen Rechte in ste-
hende Renten entstanden sind;
4) in Bezug auf beibehaltene Dienste, oder auf eine an die Stelle solcher
Diensie gesetzte Rente.
§ 33. a) Alle auf bäauerlichen Grundstücken haftende Leistungen sol-
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h
Tit. V.
Von der Ab-
len auf Verlangen der Partheien, nach den in diesem Titel enthaltenen Grund- eson der
sätzen, verwandelt oder abgelöset werden können.
nen Leistun-
b) Dieselben Rechte sollen auch in Ansehung aller Zehnten gelten, selbst 3.
wenn sie nicht auf einem gutsherrlichen Verhältnisse beruhen.
O) Auf solche Leistungen aber, welche nicht unter diese beiden Falle ge-
hören, z. B. auf Abgaben und Dienste, welche einem Pfarrer oder Schullehrer
zu entrichten sind, finden diese Vorschriften, so wie alle andere Vorschriften des
gegenwärtigen Gesetzes, keine Anwendung.
K. 34.