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ausgestellt, und auf das verpflichtete Grundstuͤck eingetragen werden. Diese
Obligationen kann er, abgesondert von dem Gute, dem die Leistungen gebüh-
ren, verdußern und verpfanden, und die Agnaten und Realgläubiger können
dagegen in keinem Fall einen Widerspruch erheben. Jedoch ist zuvor die
Höhe dieses Bedarfs von den Generalkommissionen festzusetzen, welche auch
die Aufsicht über die wirkliche Verwendung zu dem angegebenen Zweck zu
führen, und alle dazu nach ihrem Urtheil nöthige Maaßregeln einzuschlagen
haben.
§. 40. Da in den Fällen des F. 35. und des F. 37. vor allem der
Geldwerth der Leistungen durch Berechnung auf eine jährliche Rente auszu-
mitteln ist, so soll zu diesem Zweck nach folgenden Grundsätzen verfahren werden.
Alle Fruchtzinsen und Fruchtprästationen werden nach dem Durchschnitts-
preise der letzten vierzehn Jahre, mit Abrechnung der zwei theuersten und
der zwei wohlfeilsten, zu Gelde angeschlagen, und es sind dabei diejenigen
ndheren Bestimmungen anzuwenden, welche der F. 36. für die Berechnung
des Geldes auf Roggen vorschreibt.
# 41. Der Werth der Abgaben an Federvieh, Kalbern, Lämmern,
Schweinen, Butter, Käse, Eiern, Wachs und andern Naturalien, soll durch
Sachverständige bestimmt, und dabei der gemeine Preis zur Zeit der Ablösung
als Maaßstab gebraucht werden, nach welchem man die Bezahlung solcher
Gegenstände, wenn sie nicht in Natur geleistet, sondern in Geld vergütet
werden, zu bestimmen pflegt. Die Preisbestimmung hingegen, welche über
die gedachten Gegenstände in der Urkunde enthalten, oder durch Herkommen
oder Verordnungen festgesetzt sind, können nur in dem Falle als Maaßstab
angenommen werden, wenn dem Pflichtigen die Wahl zusteht, ob er in Natur
oder in Gelde bezahlen will.
#. 42. Die nicht aufgehobenen Dienste sollen durch Sachverständige
abgeschätzt werden. Die Sachverständigen müssen bei Bestimmung des Werths
derjenigen Dienste, welche ausschließend zum Behuf der Kultur und Benutzung
der Grundstücke geleistet werden, die gerechte und verhältnißmäßige Schadlos-
haltung zum Grunde legen, welche dem Dienstherrn gebührt, um denselben
für die Kosten, welche er in Zukunft für die durch die Dienste bisher ver-
richteten Arbeiten aufzuwenden genöthigt seyn wird, zu entschädigen.
Was aber solche Oienste betrifft, welche zu einem andern Behufe, als
dem der Kultur und Benutzung der Grundstücke geleistet werden müssen, oder
doch zu einem andern Zwecke gefordert werden können, so haben die Sach-
verständigen deren Werth nach dem gemeinen Preise zu bestimmen, nach
welchem an dem Orte oder in dem Kreise ein Diensttag, je nachdem er mit
der Hand, mit Pferden oder anderm Zugvieh geleistet wird, geschätzt zu wer-
den pflegt.
Jahrgang 1820. Ce Bei