Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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ausgestellt, und auf das verpflichtete Grundstuͤck eingetragen werden. Diese 
Obligationen kann er, abgesondert von dem Gute, dem die Leistungen gebüh- 
ren, verdußern und verpfanden, und die Agnaten und Realgläubiger können 
dagegen in keinem Fall einen Widerspruch erheben. Jedoch ist zuvor die 
Höhe dieses Bedarfs von den Generalkommissionen festzusetzen, welche auch 
die Aufsicht über die wirkliche Verwendung zu dem angegebenen Zweck zu 
führen, und alle dazu nach ihrem Urtheil nöthige Maaßregeln einzuschlagen 
haben. 
§. 40. Da in den Fällen des F. 35. und des F. 37. vor allem der 
Geldwerth der Leistungen durch Berechnung auf eine jährliche Rente auszu- 
mitteln ist, so soll zu diesem Zweck nach folgenden Grundsätzen verfahren werden. 
Alle Fruchtzinsen und Fruchtprästationen werden nach dem Durchschnitts- 
preise der letzten vierzehn Jahre, mit Abrechnung der zwei theuersten und 
der zwei wohlfeilsten, zu Gelde angeschlagen, und es sind dabei diejenigen 
ndheren Bestimmungen anzuwenden, welche der F. 36. für die Berechnung 
des Geldes auf Roggen vorschreibt. 
# 41. Der Werth der Abgaben an Federvieh, Kalbern, Lämmern, 
Schweinen, Butter, Käse, Eiern, Wachs und andern Naturalien, soll durch 
Sachverständige bestimmt, und dabei der gemeine Preis zur Zeit der Ablösung 
als Maaßstab gebraucht werden, nach welchem man die Bezahlung solcher 
Gegenstände, wenn sie nicht in Natur geleistet, sondern in Geld vergütet 
werden, zu bestimmen pflegt. Die Preisbestimmung hingegen, welche über 
die gedachten Gegenstände in der Urkunde enthalten, oder durch Herkommen 
oder Verordnungen festgesetzt sind, können nur in dem Falle als Maaßstab 
angenommen werden, wenn dem Pflichtigen die Wahl zusteht, ob er in Natur 
oder in Gelde bezahlen will. 
#. 42. Die nicht aufgehobenen Dienste sollen durch Sachverständige 
abgeschätzt werden. Die Sachverständigen müssen bei Bestimmung des Werths 
derjenigen Dienste, welche ausschließend zum Behuf der Kultur und Benutzung 
der Grundstücke geleistet werden, die gerechte und verhältnißmäßige Schadlos- 
haltung zum Grunde legen, welche dem Dienstherrn gebührt, um denselben 
für die Kosten, welche er in Zukunft für die durch die Dienste bisher ver- 
richteten Arbeiten aufzuwenden genöthigt seyn wird, zu entschädigen. 
Was aber solche Oienste betrifft, welche zu einem andern Behufe, als 
dem der Kultur und Benutzung der Grundstücke geleistet werden müssen, oder 
doch zu einem andern Zwecke gefordert werden können, so haben die Sach- 
verständigen deren Werth nach dem gemeinen Preise zu bestimmen, nach 
welchem an dem Orte oder in dem Kreise ein Diensttag, je nachdem er mit 
der Hand, mit Pferden oder anderm Zugvieh geleistet wird, geschätzt zu wer- 
den pflegt. 
Jahrgang 1820. Ce Bei
	        
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