Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Bei Bestimmung des Werths der Dienste muͤssen die Sachverstaͤndigen 
jedesmal die Vergütung, welche der Diensiherr den Dienstpflichtigen in Natur 
oder in Gelde, dem Herkommen nach, zu geben verbunden war, in Abzug 
bringen; sollte hierbei der Werth des Dienstes niedriger als der Betrag dieser 
Vergütung ausgemittelt werden, so können die Pflichrigen dennoch für letztere 
keine größere Entschddigung, als den Erlaß des Dienstes, bei welchem sie diese 
Vergütung erhielten, fordern. 
§ 43. Durch Vertrag des Gutsherrn mit den Diensipflichtigen können 
die Dienste, jedoch höchstens auf zwölf Jahre, für unablöslich erklärt werden. 
Desgleichen sind die nach §. 28. neu aufgelegten Dienste von selbst unablbslich, 
können jedoch gleichfalls höchstens auf zwölf Jahre verbindlich übernommen 
werden. 
K. 44. Die Ablösung des Zehnten geschieht zufolge eines von Sach- 
verständigen darüber abgegebenen Gutachtens: 
auf welche Quantität von Körnern und Stroh, auf wie viel Stücke Vieh, 
oder auf welche Quantikät anderer Naturalien der Zehntherr, ein Jahr in 
das andere gerechnet, sich Hoffnung machen konnte? 
Der Werth des so ausgemittelten jährlichen Ertrages wird. beim Frucht- 
zehnten nach demjenigen Durchschnittspreise, welcher im §. 40., und beim 
Blutzehnten durch Sachverständige, wie es F. 41. vorgeschrieben ist, aus- 
gemittelt. 
§. 45. Wenn der Zehentberechtigte seinerseits fortwährende oder zu- 
fallige Lasten zu tragen hat, so kann er, im Fall von allen oder einigen Zehent- 
pflichtigen die Ablösung in Kapital vorgenommen wird, gleichfalls eine Abls- 
sung jener Lasten verlangen. Ein gleiches Recht haben in diesem Fall auch die- 
jenigen, gegen welche er zu diesen Lasten verpflichtet ist. Findet dabei keine 
gürliche Uebereinkunft Start, so darf die Ablösung nur auf die Lasten im Gan- 
zen gerichtet seyn, und bei zufälligen Lasten nur in Kapital geschehen. Die Ab- 
lösungssumme wird nach denselben allgemeinen Grundsätzen, wie bei den bäuer- 
lichen Leistungen und bei den Zehenten selbst, bestimmt. 
Einen ähnlichen Anspruch auf gegenseitige Ablösung sollen auch die Guts- 
herren haben, wenn etwa denselben auch von ihrer Seite gewisse Leistungen an 
die ihnen verpflichteten bauerlichen Besitzer, außer den schon in den §S#. 16. u. 43. 
genannten und bestimmten Fällen, obliegen sollten. 
Außerdem hat der Zehentberechtigte oder der Gutsherr das Recht, sich 
von seinen Lasten ohne andere Ablösung dadurch zu befreien, daß er die ihm zu- 
kommenden Leistungen freiwillig und ohne Entschädigung aufgiebt. 
.. Wenn Veränderungs= und Laudemialgebühren bei jedem An- 
tritt eines neuen Kolonus gezahlt werden müssen, so sind drei Veränderungs= 
faͤlle
	        
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