Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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5) Nach geschehener Naturaltheilung oder Feststellung der dem Gutsherrn 
gebuͤhrenden Geldrente, geht das volle Eigenthum aller hiernach dem 
Bauergut zufallenden Holzungen an den Besitzer über. 
6) Die auf dem Bauergut zerstreut stehenden Baume sind ohne besondere 
Entschädigung des Gutsherrn ein Eigenthum des Besitzers. Wo aber 
das besondere Rechtsverhältniß bestanden, daß der Besitzer aus dem 
gesammten Gehblze seinen Holzbedarf zu Unterhaltung seiner Gebäude, 
Befriedigungen und Ackergeräthschaften vorzugsweise entnehmen, und 
das Nutzungsrecht des Gutsherrn erst nach Befriedigung dieses Bedarfs 
zur Ausübung kommen durfte; da kann der Besitzer bei der Ausein- 
andersetzung mit dem Gutsherrn über die übrige Holzung jenen Bedarf 
nur in soweit zur Anrechnung bringen, als derselbe nicht schon durch die 
Nutzung der zerstreut stehenden Baume gedeckt ist. 
7) Für diejenigen Holzungen, wovon dem Gutsherrn nur eine Oberaufsicht 
und gar keine eigne Theilnahme an der Benutzung zusiand, hat derselbe 
keine Entschädigung zu fordern. 
g. 55. Wenn nach obigen Bestimmungen eine Abschätzung durch Sach- 
verständige erfolgen muß, so sollen jedesmal drei Sachverständige zugezogen 
werden, von denen jeder Theil einen, und die Behörde, welche das Ablösungs- 
geschaft leitet, den dritten bestimmt. 
Wenn die Marktpreise des Haupt-Marktorts nicht auszumitteln sind, 
oder den Werth einiger abzulösenden Gegenstände nicht bestimmen; so haben 
die Sachverständigen solche nach dem gemeinen Werthe abzuschätzen. 
Die Kosten der Schätzung durch Sachverständige fallen dem Provokan- 
ten zur Last. Hat dieser jedoch, um eine solche Schätzung zu vermeiden, dem 
Gegner Anerbieten gethan, und hat sich dieser sie anzunehmen geweigert; so 
soll der Provokat sämmtliche Kosten allein tragen, wenn nicht das Urtheil der 
Sachverständigen für ihn günstiger ausfällt, als das Anerbieten des Provokan= 
ten war, in welchem Fall wiederum der Provokant allein die Kosten zu tra- 
gen hat. 
§. 56. Der Antrag auf Verwandlung in Geldrente oder auf gänzliche 
Ablöôsung kann übrigens zu jeder Zeit erfolgen. Soll eine Geldrente durch Ka- 
pital abgelöset werden, so sindet eine sechsmonatliche Kündigungsfrist Statt: 
und sollen andere Lasten in Geldrente verwandelt oder gänzlich abgelöset wer- 
den, so tritt die Ausführung des Geschäfts erst mit dem Ablauf desjenigen 
Kalenderjahres ein, in welchem dasselbe völlig regulirt ist. 
Auch kann jeder von beiden Theilen fordern, daß die Ausführung noch 
ein Jahr länger ausgesetzt bleibe, um die nöthigen Veränderungen in der 
Wirthschaft vorbereiten zu können; und außerdem soll die Generalkommission 
befugt seyn, auf den Antrag des Berechtigten die Ausführung noch auf ein zwei- 
tes.
	        
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