Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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b) ruͤckstaͤndige Naturalabgaben soll der Verpflichtete nach seiner Wahl in 
natura, oder nach den letzten Marti i-Marktpreisen vor dem Jahlungs- 
tage, in Gelde abtragen; 
c) an Rücksiänden sowohl dieser beiden Arten, als an sonstigen Rückständen 
in Gelde, soll der Verpflichtete in jedem Jahr neben den laufenden Ab- 
gaben und Leistungen nur den Betrag der Rückstände Eines Jahres ab- 
zutragen verpflichtet seyn, es seny denn, daß der Berechtigte nachzuwei- 
sen vermögte, daß der Verpflichtete ohne erhebliche Beeinträchtigung 
seines Nahrungsstandes alles auf einmal, oder doch mehr als einen 
Jahresbetrag, zu leisten im Stande sey; 
d) sollten zufällige Rechte fällig geworden und in Rückstand verblieben 
seyn, so sind solche ohne Anstand vollständig nachzuzahlen; 
e) auch in Ansehung der Rückstände kommt der in den 9. 29 — 32. näher 
bestimmte Abzug zur Anwendung. 
§. 66. Auch sollen in Konkursfällen alle Rückstände, welche seit der 
Suspension der Prozesse über die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhaltnisse 
aufgelaufen sind, neben den etwanigen alteren bis zweisährigen Rückständen, 
dasselbe Vorzugsrecht mit diesen genießen. 
S. 67. Sovweit diese Gegenstände durch Vergleich rechtskräftige Aburtelung 
oder sonst rechtsgültig bereits festgesetzt sind, behält es dabei in sofern sein Bewen- 
den, als dadurch nicht solche Gerechtsame, die auch nach dem gegenwärtigen Gesetz 
ohne Entschädigung abgeschafft sind, unverwandelt aufrecht erhalten worden. 
§. 68. Auch in den von Hannover an Uns abgetretenen Oistrikten 
gilt die gegemwärtige Verordnung, vom Tage ihrer Bekanntmachung an ge- 
rechnet, mit der einzigen Ausnahme zu Gunsten derjenigen darin belegenen 
Güter, welche Privatpersonen gehören, daß auch ungemessene Dienste, welche 
zur Kultur ihrer Aecker und Wiesen geleistet werden müssen, nicht ohne Ent- 
schddigung abgeschafft, sondern nach dem Maaße, wie sie in dem zuletzt her- 
gebrachten Wirthschaftsbetriebe wirklich abgeleistet worden, in gemessene zu 
verwandeln, und sodann, wie die letzteren, der gegenwärtigen Verordnung 
gemäß, weiter zu behandeln sind. 
§. 69. Zur Festsiellung der in diesem Gesetz berührten VBerhaltnisse 
sollen ohne Anstand Generalkommisssonen niedergesetzt werden, deren Wirkungs- 
kreis durch ein besonderes Gesetz vom heutigen Tage näher bestimmt ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Königlichen Insiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 23sten September 1820. 
L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei 
Beglaubigt: Friese. 
VNo. 624.)
	        
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