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#§. 29. Auch ein solcher Rekurs muß jedoch binnen vier Wochen,
vom Tage der Bekanntmachung derjenigen Resolution an gerechnet, gegen
welche er gerichtet werden soll, entweder bei der Generalkommission selbst
angebracht, oder doch derselben, wenn solcher unmittelbar an die Ministerien
gerichtet worden, in dieser Frist davon Behufs Einsendung der Akten Anzeige
gemacht werden: entgegengesetzten Falls beschreitet die Resolution der Gene-
ralkommission unwiderrufliche Rechtskraft. Es versleht sich indessen von selbst,
daß, wo etwan bei Gegenständen des allgemeinen Verwaltungsressorts durch
eine Entscheidung der Generalkommission das Gemeinwesen beeinträchtigt oder
gefährdet würde, die Abhülfe dagegen zu jeder Zeit noch zulässig bleibt.
§. 30. Schließlich wollen Wir zur Beförderung der Auseinandersetzungen
alle desfallsige Verhandlungen, welche bei den Generalkommissionen vor dem
1sten Januar 1823. anhängig gemacht werden, von der Stempel= und Spor-
telpflichtigkeit befreien, dergestalt, daß von Seiten der Generalkommisston
den Partheien nur die Diäten und Remunerationen der Kommissarien und Sach-
verständigen, und andere zu den baaren Auslagen gehörige Kosten in Rech-
nung gestellt werden können. Es erstreckt sich jedoch diese Vergünstigung
auf die Rekurse und auf die durch dieselben veranlaßten Verhandlungen als-
dann nicht, wenn solche als grundlos verworfen worden.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und Bei-
drückung Unseres Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den 25sten September 1820.
(L. 8)) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst o. Hardenberg. v. Altenstei
Beglaubigt:
Friese.
([No. 625.)