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kommission G. 8.) die definitive Regulirung statt der bisherigen provisorischen
in Antrag zu bringen. Was dem gemaß alsdann zurück= und nachgezahlt
werden muß, braucht jedoch, wenn solches nicht ausdrücklich vorbehalten ist,
nicht verzinset zu werden. Ist binnen Jahresfrist von keinem Theile gegen
die provisorische Auseinandersetzung reklamirt, so hat es bei derselben für
immer sein Bewenden.
§. 6. Da die über die Ablösung der Zehnten vorbehaltene Verordnung
vor der Veränderung der Landeshoheit nicht ergangen, und das Großherzog-=
lich -Hessische Gesetz vom 15ten August 1816. im Herzogthum Westphalen
nicht anwendbar ist, so werden hierdurch die Zehnten aller Art nach den Grund-
sätzen für ablöslich erklärt, welche in Unserem oben G. 2.) angeführten Gesetz
&. 44. 45. enthalten sind.
§. 7. Ueber den in der Verordnung vom 27ten Februar 1811. vor-
geschriebenen Abzug eines Fünftels, wegen der Grundsteuer, bleibt eine an-
derweitige Bestimmung zu näherer Festellung des Steuerwesens im Herzog-
thum Westphalen vorbehalten. Jedoch sollen auch schon jetzt die Gutsherren
berechtigt sepn, den in dem oben C. 2.) angeführten Gesetz 986. 29. und 62.
nachgelassenen Beweis zu übernehmen, und in Gemäßheit desselben den Abzug
zu vermindern. Imgleichen soll auch hier der Abzug niemals mehr als die
ganze vom bäuerlichen Besitzer zu entrichtende Grundsteuer betragen.
8. Zur Erleichterung der Auseinandersetzungen zwischen den Guts-
herren und Bauern, ist von Uns eine Generalkommission in Münster nieder-
gesetzt, und ihr Wirkungskreis durch das besondere Gesetz vom heutigen Tage
näher bestimmt worden; derselbe erstreckt sich auch auf das Herzogthum
Wesiphalen.
Urkundlich haben Wir die vorstehende Verordnung Hochsteigenhändig
vollzogen und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen, Berlin, den 25sten September 1820.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei
Beglaubigt:
Friese.
(No. 626.)