Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

Zuschuͤsse zu 
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uͤberwiesen und Behufs ihrer gleichfalls einzuleitenden Amortisation, wo solche 
wie bei den sächsischen Zentralsteuer-Obligationen, nicht schon besteht, die 
nidhern Bestimmungen von Uns erlassen werden. 
Bis zur Errichtung eines solchen Tilgungsfonds kann keine Kündigung 
von Seiten der Gläubiger angenommen werden. Solche wird nur in dem 
einzigen Falle nachgelassen, wenn Domainengüter rc., welche diesen Schulden 
als Spezialhypotheken namentlich verschrieben sind, für Rechnung des Staats- 
schulden-Tilgungsfonds verdußert werden. 
Dagegen müssen die auf den Provinzialetats stehenden Aktivkapitalien so 
viel als möglich eingezogen, besonders berechnet und nach Ablauf des Jahres 
1820. mit Rücksicht auf die im F. 5. des Gesetzes vom 9ten März v. J. ent- 
haltene Bestimmung zur Befriedigung der resp. Gläubiger verwendet, oder 
aber dem künftigen Amortisationsfonds der Provinzial-Staatsschulden über- 
wiesen werden. 
XX I. 
Wenn einzelnen Provinzen und Kommunen verhältnißmäßige Aversional= 
en. *5* zuschüsse zur Verzinsung und allmäligen Berichtigung ihrer resp. Provinzial= 
ommunal- 
Krlegsschul- 
den. 
und Kommunal-Kriegsschulden, wozu im Etat Lit. f. Tit. I bereits die ns- 
thigen Milttel mit begriffen sind, gewährt werden, so finden Wir für nöthig, 
bei dieser, die Verwaltung des gesammten Staats-Schuldenwesens umfassen- 
den Verordnung, schon jetzt, an jene Bewilligung die Bedingung zu knüpfen, 
daß Hinsichts der Dotirung des Tilgungsfonds und der Amortisarion der vor- 
erwähnten Schulden keine den Gläubigern günstigere, als die in Absicht der 
allgemeinen Staatsschulden im F. V. zu c. vorgeschriebenen Bestimmungen ge- 
troffen werden. 
XXII. 
Indem Wir so für die hinreichende Sicherstellung, regelmäßige und 
pünktliche Verzinsung und allmählige Tilgung aller Staatsschulden ohne Aus- 
nahme vollständig gesorgt haben, wollen Wir, daß das gesammte Staats- 
Schuldenwesen unausgesetzt nach vorsiehenden Bestimmungen verwaltet werde. 
l. 
Auf die puͤnktliche Befolgung dieser Verordnung in ihrem ganzen Um- 
fange werden Wir Allerhoͤchst-Selbst unablaͤßlich wachen, so wie Wir denn 
auch alle dabei betheiligten Staatsbehoͤrden fuͤr die unbedingte und puͤnktliche 
Ausfuͤhrung derselben hierdurch verantwortlich machen. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 17ten Januar 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
Etat 
 
	        
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