Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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(No. 578.) Verordnung wegen Aufhebung des bisher unter der Benennung: Churmaͤrk- 
sche Landschaft, bestandenen Credit-Instituts des Staats und der Ritter- 
schaft und Staͤdte in den Marken. Vom 17ten Januar 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. ꝛc. 
Thun kund und fügen hierdurch zu wissen: 
In Folge Unserer Verordnungen vom 27 sien und 28sten Oktober 1810. 
über die Finanzen des Staats und über die neuen Konsumtionssteuern rc., ist 
die darin festgesetzte Einziehung einiger der Churmärkschen Landschaft zur 
Verzinsung und Berichtigung, der für den Staat in dltern Zeiten aufgebrach- 
ten Kapitalien, überwiesenen Steuergefälle, gegen Gewährung der verheiße- 
nen Geldentschädigung aus Staatskassen, bereits in Ausführung gebracht 
worden. 
Das unter der Benennung: „Churmärksche Landschaft“, bestandene Kre- 
ditinstitut des Staats und der Ritterschaft und Städte in den Marken hat 
bierdurch eine ganz veränderte Gestalt erhalten, und ist neben alleiniger Er- 
hebung der Hufen= und Giebelschoß -Gefälle gegenwärtig nur darauf be- 
schränkt, jene vom Staate gezahlten Entschädigungsgelder zu vereinnahmen 
und an die verschiedenen Interessenten zu verausgaben. Die Zahlungen der 
Landschaft an ihre Glaubiger machen demnach schon jetzt in der Wirklichkeit 
einen integrirenden Theil der allgemeinen Finanzverwaltung des Staats aus, 
und um dieser die erforderliche Einheit zu geben, und Uns eine vollständige 
Uebersicht der gesammten Staatsschulden, Behufs deren richtiger Verzinsung 
und Tilgung, zu verschaffen, sinden Wir Uns zu folgenden Bestimmungen 
veranlaßt: 
K. 1. Das vorstehend erwähnte Kreditinstitut und somit auch die von 
demselben abhängigen, unter dem Namen der neuen Biergelds-, der Hufen- 
und Giebelschoß-, der Mahlakzise= und der Städtekasse bekannten Kassen, 
werden hierdurch für immer aufgehoben. 
§. 2. Dagegen übernimmt der Staat alle Verpflichtungen des besag- 
ten Instituts und seiner nunmehr aufgehobenen Kassen ohne Ausnahme; und 
dem zufolge werden die bisherigen Garants von allen, aus den ausgestellten 
landschaftlichen Schuldverschreibungen, — welche sich unter der Benennung: 
alte Churmärksche landschaftliche Obligationen, noch in Zirkulation 
befinden — ihnen obliegenden Verbindlichkeiten in ihrem ganzen Umfange 
hierdurch befreiet. 
§. 3. Von jetzt ab zieht der Staat alle, dem aufgehobenen Institute 
bisher noch zuständig gewesenen Einkünfte und die demselben gehörigen Aktiva, 
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