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lungen besorgen, welche zur vollstaͤndigen Uebersicht des Staats-Ver-
moͤgens, der Einnahmen und Ausgaben erforderlich sind, und Mir nach
wie vor in den festgesetzten Terminen vorgelegt werden muͤssen.
Alle in dieser Beziehung entstehende Mittheilungen, Eroͤrterungen und
Anträge, erläßt die General-Kontrolle selbstständig. Streitigkeiten,
welche deshalb zwischen ihr und einzelnen Verwaltungstheilen entstehen,
werden an das gesammte Staaks-Ministerium gebracht, und von die-
sem entschieden.
Sollte hiernach eine Abänderung der Instruktion für die General-
Kontrolle vom 9ten Marz v. J. ubthig werden, so übertrage Ich dem Staats=
Ministerio, dieselbe zu entwerfen, und Mir zur Vollziehung vorzulegen.
Der General-Kontrolle habe Ich diese Bestimmungen zur Nachachtung
zugefertigt.
Berlin, den 17ten Januar 1820.
Frledrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
([No. 581.) Allerhöchste Kabinetsorder, die künftigen Verhältnisse der General-Direktion
der Seehandlungssozietät betreffend. Vom 17ten Januar 1820.
D. nunmehr erfolgte endliche Regulirung des gesammten Staatsschulden-
Wesens und dessen künftige Verwaltung erfordert, daß der Abtheilung des See-
handlungsinstituts, welche zur Zeit unter der Firma der Generaldirektion der See-
handlungssozietcht bestehr, für die Zukunft eine selbstsiändige, dem Bedürfuisse an-
gemessene Stellung gegeben werde.
Auf Ihren Mir dieserhalb gemachten Vortrag setze ich daher hierdurch Fol-
gendes fest:
I. Die Generaldirektion der Seehandlungssozietckt mit ihren bereits vorhan-
denen oder künftig noch zu errichtenden Komtoirs bildet von jetzt ab ein für sich be-
stehendes, von dem Ministerio des Schatzes unabhängiges Geld= und Handlungs-
institut des Staats.
II. Zum Chef — welcher zugleich die Stelle eines Königlichen Kommissarür
vertritt — ernenne Ich hierdurch den Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und
Direktor Rother.
Demselben wird mit unumschränkter Vollmacht, jedoch zugleich mit persön-
licher Verantwortlichkeit die spezielle Leitung der Geschfte des Instituts übertragen-
Jahrgang 1820.