Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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lungen besorgen, welche zur vollstaͤndigen Uebersicht des Staats-Ver- 
moͤgens, der Einnahmen und Ausgaben erforderlich sind, und Mir nach 
wie vor in den festgesetzten Terminen vorgelegt werden muͤssen. 
Alle in dieser Beziehung entstehende Mittheilungen, Eroͤrterungen und 
Anträge, erläßt die General-Kontrolle selbstständig. Streitigkeiten, 
welche deshalb zwischen ihr und einzelnen Verwaltungstheilen entstehen, 
werden an das gesammte Staaks-Ministerium gebracht, und von die- 
sem entschieden. 
Sollte hiernach eine Abänderung der Instruktion für die General- 
Kontrolle vom 9ten Marz v. J. ubthig werden, so übertrage Ich dem Staats= 
Ministerio, dieselbe zu entwerfen, und Mir zur Vollziehung vorzulegen. 
Der General-Kontrolle habe Ich diese Bestimmungen zur Nachachtung 
zugefertigt. 
Berlin, den 17ten Januar 1820. 
Frledrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
([No. 581.) Allerhöchste Kabinetsorder, die künftigen Verhältnisse der General-Direktion 
der Seehandlungssozietät betreffend. Vom 17ten Januar 1820. 
D. nunmehr erfolgte endliche Regulirung des gesammten Staatsschulden- 
Wesens und dessen künftige Verwaltung erfordert, daß der Abtheilung des See- 
handlungsinstituts, welche zur Zeit unter der Firma der Generaldirektion der See- 
handlungssozietcht bestehr, für die Zukunft eine selbstsiändige, dem Bedürfuisse an- 
gemessene Stellung gegeben werde. 
Auf Ihren Mir dieserhalb gemachten Vortrag setze ich daher hierdurch Fol- 
gendes fest: 
I. Die Generaldirektion der Seehandlungssozietckt mit ihren bereits vorhan- 
denen oder künftig noch zu errichtenden Komtoirs bildet von jetzt ab ein für sich be- 
stehendes, von dem Ministerio des Schatzes unabhängiges Geld= und Handlungs- 
institut des Staats. 
II. Zum Chef — welcher zugleich die Stelle eines Königlichen Kommissarür 
vertritt — ernenne Ich hierdurch den Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und 
Direktor Rother. 
Demselben wird mit unumschränkter Vollmacht, jedoch zugleich mit persön- 
licher Verantwortlichkeit die spezielle Leitung der Geschfte des Instituts übertragen- 
Jahrgang 1820.
	        
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