Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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3) Den Direktor des statistischen Bureau's, Wirklichen Geheimen Ober-Regie- 
rungsrath Hoffmann. 
Das Kuratorium versammelt sich halbjährlich einmal mit Zuziehung des 
Chefs. ODieser halt alsdann über den Zustand des Instituts und der darauf Bezug 
habenden Gegenstände Vortrag, und giebt im Allgemeinen Auskunft von seinen 
Operationen und Geschäftseinrichtungen. Oie hierbei gefaßten Beschlüsse werden 
zur weitern Nachachtung protokollarisch niedergeschrieben. Die Revision der Jah- 
resrechnungen geschieht durch den jedesmaligen Chefpräsidenten der Oberrechnungs= 
Kammer. 
Ich überlasse es Ihnen, diese Meine Festsetzungen im geeigneten Wege zur 
öffenrlichen Kenntniß zu bringen und zur Ausführung derselben das weiter Erfor- 
derliche einzuleiten. 
Berlin, den 171ten Januar 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staakskanzler Herrn Fürsten 
von Hardenberg. 
  
(No. 582.) Verordnung wegen Gleichstellung des Salz-Verkaufspreises auf den Salz- 
Niederlagen der Monarchie. Vom 17ten Januar 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen rc. 2c. 
Da ein Haupt-Zweck Unserer neuen Steuergesetzgebung in der Beförderung 
des freien inneren Verkehrs besteht, und mit diesem Zweck die in Unserm früheren 
Edikt vom 101en Junius 1816. vorgeschriebene Verschiedenheit der Salzpreise in 
verschiedenen Theilen Unserer Staaten nicht länger vereinbar ist, gleichwohl die 
nothwendigen Ausgaben des Staats, welche durch den bedeutenden Bedarf an 
Zinsen für die in Folge der letzten Kriege entstandenen Schulden, so wie durch die 
zu deren allmahliger Tilgung erforderlichen Mittel, sehr vermehrt worden sind, 
nicht gestatten, den in den Provinzen Schlesien und Posen ohne Nachtheil für den 
Gewerbebetrieb seit mehreren Jahren schon erhobenen Preis von 15 Rcthlr. herab- 
zusetzen; so verordnen Wir, nach erfordertem Gutachten Unsers Staats-Raths, 
wie folgt: 
S. 1. Das Salz soll zum inlandischen Verbrauch aus den Nicberlagen der 
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