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Vereidungs-Protokoll.
Actum Berli den 29sten Januar 1820., im Königl. Kammer-
Gerichte.
Nachdem des Königs Majestät mittelst der Allerhöchsten Verordnung
vom 17ten Januar 1820. S. XV. dem Justiz-Minister anzubefehlen ge-
ruhet, den Herren Präsidenten und die Mitglieder der Hauptverwaltung der
Staats-Schulden auf dem Kammergerichte in Gegenwart einer Deputa-
tion des hiesigen Magistrates, der hiesigen Börsenvorsteher und der Aelte-
sten der Kaufmannschaft zu vereidigen: so hat sich der Justizminister, in
Begleitung des Geheimen Ober-Justizraths Müller, auf das Kam-
mergericht begeben, und daselbst die Herren Präsidenten und Räthe anwesend
gefunden. Von Seiten des Magistrats der hiesigen Königl. Residenzen erschie-
nen als Deputirte: die Herren Ober-Bürgermeister Büsching, Stadtrath
Barthelemy und Syndikus Rehfeldt; ferner die hiesigen Börsenvorste-
her Herren Gärtner und Schulze und die Aeltesten der hiesigen Kaufmann=
schaft, Herren Jordan, Palmié, Saße, Gäde, Beyrich, Schaner,
Grasnick, Hungar, Alberti, Gabain, Köhler. Es ist hierauf die
Vereidung des Wirklichen Herrn Geheimen. Ober-Finanzrathes Rother als
Präsidenten, des Herrn Geheimen Ober-Finanzraches Domdechanten von
der Schulenburg, des Herrn Geheimen Ober-Regierungsrathes von
Schütze, des Herrn Stadtgerichts-Direktors Beelitz und des Herrn Banquiers
Schickler, als Mitglieder, nach folgendem wörtlich nachgesprochenen For-
mulare des Diensteides erfolgt:
Ich — — schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden
einen leiblichen Eid, daß, nachdem ich zum (Prsidenten) Mitgliede
der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden bestellt worden, Sr. Koͤ-
niglichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich
treu und gehorsam seyn, alle mir vermöge meines Amtes obliegenden
PMlichten gewissenhaft und genau erfüllen, überhaupt aber mich bei Ver-
waltung dieses Amtes nach den Vorschriften der Verordnung vom 17een
Januar 1820. wegen künftiger Behandlung des Staats-Schulden-We-
sens richten und dieselbe überall befolgen will. Insbesondere schwöre ich,
weder einen Staaks-Schuldschein noch irgend ein anderes Staatsschulden-
Dokument, hinaus über den Betrag desjenigen Staatsschulden-Erats,
welcher in der Gesetz-Sammlung der oben erwähnten Verordnung bei-
gefügt ist, auszusiellen oder durch Andere ausstellen zu lassen, in sofern
solches nicht auf dem Art. II. der Verordnung vorgeschriebenen Wege
in Zukunft festgesetzt wird. Ferner gelobe ich, mit allem Fleiße und
allem