— 40 —
(No. 591.) Uebereinkunft zwischen der Königl. Preußischen und der Königl. Schsischen
Regierung, wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Aus-
gewiesenen. Vom Sten Februar 1820.
risz der Königl. Preußischen Regierung einer Seits und der Königl.
aͤchsischen Regierung anderer Seits, ist nachstehende Uebereinkunft wegen
gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, verabredet
und abgeschlossen worden.
g. 1.
Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet des
andern der beiden hohen kontrahirenden Theile, ausgewiesen werden, wenn
derselbe nicht entweder ein Angehöriger desjenigen Staates ist, welchem er
zugewiesen wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch
durch das Gebiet desselben als ein Angehöriger eines in grader Richtung rück-
wärts liegenden Staats, nothwendig seinen Weg nehmen muß.
g. 2.
Als Staats-Angehoͤrige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt
werden darf, sind anzusehen:
a) alle diejenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt
wurden, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft eines
Unterthans mit dem Staate in Verbindung gestanden hat, oder, welche
ausdruͤcklich zu Unterthanen aufgenommen worden sind, ohne nachher
wieder aus dem Unterthansverbande entlassen worden zu seyn, oder ein
anderweitiges Heimathrecht erworben zu haben;
b) diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufaͤllig innerhalb des Staats-
gebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem andern Staate das
Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben, oder sich daselbst
mit Anlegung einer Wirthschaft verheirathet, oder darin, unter Zulassung
der Obrigkeit, zehn Jahre lang gewohnt haben;
diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, noch
das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, hingegen
nach Aufgebung ihrer vorherigen Staatsbuͤrgerlichen Verhaͤltnisse, oder
uͤberhaupt als heimathlos, dadurch in naͤhere Verbindung mit dem
Staate getreten sind, daß sie sich daselbst unter Anlegung einer Wirth-
schaft verheirathet haben, oder, daß ihnen waͤhrend eines Zeitraums
von zehn Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohn-
sitz zu haben.
c
#
g. 3.