K. 7.
Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines
Bürgerrechts verlustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehdrig gewor-
den zu seyn, so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme
desselben sich nicht entziehen.
. B.
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, so wie Schaͤ-
fer und Dorfhirten, welche, ohne eine selbststaͤndige Wirthschaft zu ha-—
ben, in Diensten stehen, imgleichen Zoͤglinge und Studirende, welche der
Exziehung oder des Unterrichts wegen irgendwo verweilen, erwerben durch
diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte,
kein Wohnsitzrecht.
Zeitpächter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich
zu achten, wenn sie nicht für ihre Person oder mit ihrem Hausstande und
Vermögen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben.
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Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem an-
dern Grunde ansgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate
nach den, in der gegenwärtigen Uebereinkunft, festgesiellten Grundsätzen,
kein Heimwesen anzusprechen haben, ist letzterer den Eintritt in sein Gebiet
zu gestatten, nicht schuldig; es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeu-
gung dargethan werden können, daß das zu übernehmende Individuum einem
in gerader Richtung rückwärts liegenden Staate zugehbre, welchem dasselbe
nicht wohl anders als durch das Gebiet des erstern zugeführt werden kamn.
K. 10.
Sümmelichen betreffenden Behörden wird es zur strengen Pflicht
gemacht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des andern
der hohen kontrahirenden Theile nicht bloß auf die eigene unzuverlässige An-
gabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn das Verhältniß, wodurch der
andere Staat zur Uebernahme eines Vagabunden konventionsmäßig verpflich-
tet wird, nicht aus einem unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glaub-
haften Urkunden hervorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht
durch besondere Gründe und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzwei-
felhaft gemacht wird, zuvor die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln, und nöthi-
genfalls bei der, vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten
Behörde Erkundigung einzuziehen. 1
Sollte der- Fall eintreten, daß ein von dem einen der hohen kontra-
hirenden Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rück-
wärts liegenden Staat, zufolge der Bestimmung des F. 9. zugeführter Va-
ga-