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Berlin“ führen soll, mit derselben Gewalt übertragen, welche der der Kauf-
mannschaft als Korporation selbst zustehet.
§. 12. Diese Behörde beschließt nach der Stimmenmehrheit über alle
diese gemeinsamen Angelegenheiten der Kaufmannschaft allein ohne Rücksprache
mit derselben und ohne deren Genehmigung, vollgültig und verbindend für
alle Mitglieder.
K. 13. Sie ist zur Vollziehung aller der Angelegenheiten und Geschäfte
der Kaufmannschaft, zu welchen nach dem Allg. Landrecht Th. 1. Tit. 13.
§. 99. bis 109. eine Spezial-Wollmacht erfordert wird, Kraft dieses Statuts
und zufolge ihrer Anstellung befugt.
# 14. Sie kann auch Beiträge von den Korporationsgliedern zu noth-
wendigen und nützlichen Zwecken der Kaufmannschaft, als solcher, unter
Beachtung der im F. 51. ihr vorgeschriebenen Vertheilungs = Grundsätze,
erheben, jedoch bleibt demjenigen, der sich pragravirt glaubt, der Rekurs
vorbehalten.
&S. 15. Die Aeltesten sind schuldig, der Kaufmannschaft von ihrer
Verwaltung jährlich Rechenschaft abzulegen.
g. 16. Außerdem sind sie für ihre Beschlüsse nur der Obrigkeit und
ihrem Gewissen verantwortlich.
IV. Abschnitt.
Von der Bestellung der Aeltesten der Kaufmannschaft.
K. 17. Die Verwaltungsbehörde der Korporation besteht aus 21 mann-
lichen Mitgliedern, welche aus der Korporation auf drei Jahre gewählt
werden. Jährlich scheidet ein Drittheil derselben aus, welches so weit durch
das Loos bestimmt wird, als die dreijä4hrige Dauer des Auftrages noch
nicht verflossen ist. Die Austretenden sind wieder wählbar. Die Ausschei-
denden und die, welche durch den Tod oder andere Ereignisse abgehen, wer-
den jährlich durch eine neue Wahl ersetzt, welche am Jahrestage der ersten
Wahlversammlung statt finden soll.
## 18. Die Wahl wird durch sämmtliche männliche Mitglieder der
Korporation im Börsen-Lokale vollzogen.
Die Berufung zur ersten Wahl geschieht durch die jetzigen Gilde-Aeltesten,
mit Zuziehung der Börsenvorsteher, zu den folgenden durch die Aeltesten der
Korporation. Abwesende können ihre Stimmen weder einsenden, noch die Aus-
übung des Stimmrechts auf andere übertragen, sondern sie sind dem Beschlusse
der Mehrheit unterworfen.
19. Wahlfähig ist jedes männliche aktive Mitglied der Korporation,
ohne Beschränkung auf einen besonderen Handelszweig, Religion oder vor-
maliges Gilderecht.
g. 20.