Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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2. Reisende, die mit einem gedungenen Gespann, Extrapost oder Lohn- 
fuhre, an einem Poststationsorte ankommen, duͤrfen von nun an schon 24 Stun- 
den nach ihrer Ankunft mit andern Miethspferden ihre Reise fortsetzen. 
3. Werden ihnen die verlangten Postpferde nicht binnen einer Stunde 
nach der Bestellung gegeben, oder ist die Postbehoͤrde nicht im Stande, ihnen 
auf ihr Begehren einen verdeckten Wagen zu stellen, da sie doch einen solchen 
anderweitig miethen koͤnnten, so ist ihnen erlaubt, auch innerhalb der vorbe- 
stimmten 24stündigen Frist mit einem andern Lohnfuhrwerk weiter zu fahren. 
Diese Bestimmungen sollen auch für die Residenz Berlin gelten. 
4. Die Uebertretung der Vorschriften über den Zwangsgebrauch der Er- 
trapostfuhren soll, mit Aufhebung der bisherigen Strafbestimmungen, sowohl 
an dem Reisenden, als an demjenigen, welcher die Pferde für Bezahlung 
gestellt hat, mit einer Geldstrafe von zehn Thalern geahndet, diese Strafe 
auch im Wiederholungsfalle verdoppelt werden. 
Gegeben Berlin, den 26ffen Mai 1820. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: Friese. 
  
(No. 602.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30 sten Mai 1820. wegen eines festzusetzenden Prä- 
klusions-Termins über die gestempelten Tresorscheine und die unverzinslichen, 
auf die Vermögens= und Einkommen-Steuer ausgestellten Anweisungen. 
D. die wiederholten Aufforderungen der Behörden an die unbekannten In- 
haber der durch Mein Edikt vom 24ten Mai und Meiner Verordnung vom 
20sten Juni 1812., Gesetzsammlung Theil I. Seite 67. und 97. kreirten 
a) gestempelten Tresorscheine 
b) und unverzinslich au porteur lautenden Anweisungen auf die Vermoͤ- 
gens= und Einkommensteuer 
zur Erhebung der darin ausgedrückten Summe, den erwarteten Zweck nicht 
herbeigeführt haben: so will Ich, um diesen Theil der Staats-Schuld zum 
Abschluß zu bringen, es auf den Antrag der Haupt-Verwaltung vom 15ten 
Mai d. J. genehmigen, daß dieselbe einen Termin bestimmt, mit dessen Ab- 
lauf alle Ansprüche aus den eben bezeichneten Papieren ohne Ausnahme er- 
löschen. Dieser Termin muß indessen wenigstens auf drei Monate hinausge- 
setzt und durch die Amtsblätter gehörig bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 30sten Mai 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden. 
 
	        
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