Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 78 — 
bis 300 Rthlr. von 50 Prozent, und bei einer Pension von 350 bis 500 
Rthlr. von 60 Prozent gemacht werden. Dieser Abzug vermindert sich bei 
vorhandenen unerzogenen Kindern der hier genannten Wittwen aus der Ehe 
mit dem exkludirten Manne um 10 Prozent, ohne Ruͤcksicht auf die Zahl der 
Kinder, jedoch nur so lange, bis das juͤngste das 17te Jahr zuruͤckgelegt hat. 
5) Von Wittwenpensionen unter 100 Rthlr. findet wegen der Ruͤck- 
staͤnde weder bei schon vorhandenen noch bei kuͤnftigen Wittwen ein Ab- 
ug statt. 
6) Eine Erhoͤhung des Einkaufkapltals findet bei der Wiederaufnahme 
nicht statt; die Verminderung nur unter der Bedingung, daß die Ruͤckstaͤnde 
nach der urspruͤnglichen Einkaufsumme berichtigt werden. 
7) Der Antrag zur Wiederaufnahme der bei 2. und 3. aufgefuͤhrten 
Interessenten muß innerhalb dreier Monate, vom Tage der Bekanntmachung 
dieser Bestimmungen durch die oͤffentlichen Blaͤtter, bei der Offizier-Wittwen- 
kasse eingehen, widrigenfalls darauf keine Ruͤcksicht genommen wird. Ich 
beauftrage das Kriegsministerium, diese Verfuͤgung der Direktion des Insti- 
tuts mit der Anweisung bekannt zu machen, zweifelhafte Faͤlle ungesaͤumt zu 
Meiner Entscheidung zu bringen. 
Potsdam, den 20sten Mai 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Kriegsministerium. 
  
(No. 605.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.