— 81 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— No. 9. —
(No. 607.) Instruktion wegen Ausfuͤhrung des Edikts vom 21sten Juni 1815., die Ver-
haͤltnisse der vormals unmittelbaren deutschen Reichsstaͤnde in der Preußi-
schen Monarchie betreffend. Vom 30sten Mai 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben durch Unsere Verordnung vom 21sten Juni 1815. die Verhältnisse der,
Unserer Monarchie einverleibten, vormals unmittelbaren deutschen Reichssiände
im Allgemeinen bestimmt.
Da jedoch die darin enthaltenen Grundsätze bei der Anwendung man-
cherlei Schwierigkeiten gefunden, so wollen Wir, zur näheren Entwickelung
derselben und zur vollständigen Ausführung des, durch sie und durch den in
Unsere Verordnung aufgenommenen 14ten Artikel der deutschen Bundesakte
begründeten, Rechtszustandes jener vormals unmittelbaren deutschen Reichs-
stände, nachdem Wir auch zuvor deren Wünsche und Anträge in einer mit
ihnen gepflogenen Verhandlung näher vernommen, Nachstehendes hierdurch
festsetzen.
. 1. Als vormals unmittelbare deutsche Reichsstände, auf welche
Unsere Verordnung vom 21sten Juni 1815. Anwendung findet, sind zu be-
trachten:
1. in der Provinz Westphalen:
1) der Herzog von Aremberg, wegen der Grafschaft Recklinghausen;
2) der Fürst von Bentheim-Steinfurth, wegen der Grafschaft Stein-
furth;
3) der Fürst von Bentheim-Rheda, wegen der Herrschaft Rheda und
der Grafschaft Hohen-Limburg;
4) der Freiherr von Boemmelberg, als Besitzer der Herrschaft Gehmen;
5) der Herzog von Croy, wegen der Herrschaft Dülmen;
6) der Fürst von Kaunitz-Rietberg, wegen der Grafschaft Rietberg;
7) der Herzog von Looz-Corswaren, wegen seines Unserer Monarchie
einverleibten südlichen Antheils von Rheina-Wolbeck;
Jahrgang 1820. M. 8) der
(Ausgegeben zu Berlin den 22sten Juni 1820.)