Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 81 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— No. 9. — 
  
(No. 607.) Instruktion wegen Ausfuͤhrung des Edikts vom 21sten Juni 1815., die Ver- 
haͤltnisse der vormals unmittelbaren deutschen Reichsstaͤnde in der Preußi- 
schen Monarchie betreffend. Vom 30sten Mai 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben durch Unsere Verordnung vom 21sten Juni 1815. die Verhältnisse der, 
Unserer Monarchie einverleibten, vormals unmittelbaren deutschen Reichssiände 
im Allgemeinen bestimmt. 
Da jedoch die darin enthaltenen Grundsätze bei der Anwendung man- 
cherlei Schwierigkeiten gefunden, so wollen Wir, zur näheren Entwickelung 
derselben und zur vollständigen Ausführung des, durch sie und durch den in 
Unsere Verordnung aufgenommenen 14ten Artikel der deutschen Bundesakte 
begründeten, Rechtszustandes jener vormals unmittelbaren deutschen Reichs- 
stände, nachdem Wir auch zuvor deren Wünsche und Anträge in einer mit 
ihnen gepflogenen Verhandlung näher vernommen, Nachstehendes hierdurch 
festsetzen. 
. 1. Als vormals unmittelbare deutsche Reichsstände, auf welche 
Unsere Verordnung vom 21sten Juni 1815. Anwendung findet, sind zu be- 
trachten: 
1. in der Provinz Westphalen: 
1) der Herzog von Aremberg, wegen der Grafschaft Recklinghausen; 
2) der Fürst von Bentheim-Steinfurth, wegen der Grafschaft Stein- 
furth; 
3) der Fürst von Bentheim-Rheda, wegen der Herrschaft Rheda und 
der Grafschaft Hohen-Limburg; 
4) der Freiherr von Boemmelberg, als Besitzer der Herrschaft Gehmen; 
5) der Herzog von Croy, wegen der Herrschaft Dülmen; 
6) der Fürst von Kaunitz-Rietberg, wegen der Grafschaft Rietberg; 
7) der Herzog von Looz-Corswaren, wegen seines Unserer Monarchie 
einverleibten südlichen Antheils von Rheina-Wolbeck; 
Jahrgang 1820. M. 8) der 
(Ausgegeben zu Berlin den 22sten Juni 1820.)
	        
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