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Rechte oder ihrer Nutzung an jenen Gütekn Grundsteuer zu enrrichten
haben, nicht zu statten.
Die Standesherren bleiben verpflichtet, von ihren Domainen zu außer-
ordentlichen Steuern, namentlich zu Kriegessteuern, verhältnißmäßig bei-
zutragen.
§. 25. Die grundherrlichen oder Patrimonial-Abgaben, sowohl Geldhe-
bungen als auch Naturallieferungen, bestehend in Gutsrekognitionen, Grund= oder
Grunt- oder
trimonial-
aicche, e-
Bodenzinsen, Renten, Guͤlten, Zehnten, desgleichen Neubruch- oder Noval- rechtsam
zehnten bei künftigen Urbarmachungen in solchen Bezirken, wo der Standes-
herr Universalzehneberechtigter ist, und dergleichen, sind den Standesherren von
ihren Patrimonialpflichtigen fernerhin zu entrichten, sofern solche nicht seit
Auflösung des deutschen Reichs durch Vertrag, Urthel, Verjährung oder aus-
drückliches Gesetz aufgehoben worden.
Wo von der ehemaligen französischen, westphälischen oder bergischen
Regierung, desgleichen in den von Nassau und Hessen-Darmstadt abgerrete-
nen Landestheilen, durch die Gesetzgebung der vorigen Regierung, grundherr-
liche Abgaben oder Dienste ohne Entschädigung der Berechtigten aufgehoben
oder erlassen worden sind, da können in Beziehung auf einen Verlust, wel-
chen die Standesherren erlitten haben, keine andern Grundsätze eintreten,
als welche wegen eines ähnlichen Verlustes bei Unsern Domainen oder allge-
mein bei allen Grundherren zur Anwendung kommen. Dagegen sollen die
Standesherren auf die Abzüge, welche ihnen ihre Patrimonialpflichtigen an den
Domanialgefällen, wovon sie die Steuerfreiheit genießen, wegen der seit dem
Eimritt der Mediatistrung neu auferlegten Steuern gesetzlich zu machen be-
rechtiget sind, aus Unsern Scaatskassen entschädiget werden.
§ 26. Oie in ihren standesherrlichen Bezirken und in ihren Domai-
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e
nen gelegenen Schlösser oder Hauser, welche zu ihrem Wohnsitz für beständig der Standes-
oder abwechselnd bestimmt sind, nebst den dazu gehbrigen Nebengebäuden, Pae 7.
sind frei von Einquartierung.
§. 27. Alle indirekten Sceuern werden von den, durch Unsere Behör-,
is
den bestellten Einnehmern erhoben und fließen auch in Unsere Kassen. In Aiern
Absicht derjenigen direkten Steuern, welche zur Zeit der Publikation Unsers
Edikts vom Listen Juni 1815. schon bestanden haben, geschieht die Erhe-
bung unbeschadet und mit Vorbehalt jeder künftigen Aenderung in der innern
Steuerverfassung von den Standesherren durch die von ihnen zu bestellenden
Einnehmer. Es treten hiebei, desgleichen wegen Verwendung dieser Steuern,
folgende besondere Grundsätze ein:
a) Die Erhebung der Steuern im standesherrlichen Bezirke geschieht in einer
übereinstimmenden Form der Verwaltung wie in dem Uns unmittelbar
unterworfenen Gebiete. Es mussen dahe die Einnehmer, welche die
Jahrgang 1820. Stan-