Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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übung von Polizei= und Konsistorlal-Rechten, nach Inhalt der Landes- 
gesetze, Dispensationen und Konzessionen zu ertheilen befugt sind. 
#. 31. Hat ein Standesherr Brückengeld, Pflaster-, Wege= oder und W 
Chausseegeld und aͤhnliche zur Unterhaltung oͤffentlicher Anstalten bestimmte Gel. 
Abgaben hergebracht, oder wird er künftig dazu berechtiget, so ist der Ertrag 
dieser Abgabe zunächst zu dem bestimmten Zwecke zu verwenden. Von diesen 
Abgaben ist der Standesherr für sich und die Mitglieder seiner Familie inner- 
halb des standesherrlichen Bezirks befreit, wenn er dieselben auch nicht bezieht. 
§. 32. Es steht den Standesherren frei, für ihre Person und Familie S 
in Absicht aller persönlichen Beziehungen und Leistungen aus der Verbindung ren In Bozle- 
mit den Gemeinden auszuscheiden. #ng aufe 
Auch sollen die im Kommunalverbande begriffenen Besitzungen der Stan-lalen. 
desherren, bei welchen sie die Befreiung von der ordentlichen Grundsteuer ge- 
nießen, in Absicht aller Kommunalrechte und Verbindlichkeiten, so weit nicht 
Verträge oder ergangene Judikate ein Anderes besonders festsetzen, den König- 
lichen Domainen derselben Provinz unter einerlei Verhältnissen gleich geachtet 
werden. 
Wegen der bis zu dem Eintritt dieser Veränderung in einem und dem 
andern Falle etwa schon erworbenen Rechte, bleibt die Auseinandersetzung 
den Interessenten vorbehalten. 
§# 33. Gemeindeabgaben, so weit sie in der Lokal-, Provinzial= oder 
Allgemeinen Landesverfassung gegründet sind, fließen sie in die Kasse der betref- 
fenden Gemeinde und werden unter standesherrlicher Aufsicht, zum Besten der 
Gemeinde verwendet. 
g. 34. Frohnen= oder Patrimonialdienste, namentlich Hand- —— der 
und Spanndienste, desgleichen Gerichtsdienste und niedere Polizeidienste, in Heege ünter- 
der vor Auflösung des deutschen Reichs hergebrachten Art, so weit unterdessen fassen. 
durch Vertrag, Urthel, Verjährung oder Gesetze keine Aufhebung oder Verän- 
derung erfolgt ist, haben die standesherrlichen Untersassen ihrer Standesherr- 
schaft, Gemeindedienste, den Gemeinden wozu sie gehdren, Staats- 
dienste, allein Uns, auf die Anordnung Unserer Behörden, zu leisten. 
g. 35. In Absicht auf Erhebung und Beitreibung der von den Stan- Eschteder 
desherren zu beziehenden Steuern, Nutzungen und Abgaben, wie auch ihrer ren. 
liquiden Domainengefälle, bei letztern, jedoch nur auf einen zweijahrigen Rück- den Zisich 
stand, desgleichen zu ordnungsmäßiger Benutzung der ihnen zu leistenden treitung 
Lehn-, Frohn= und Gerichtsdienste, genießen die standesherrlichen Be- et Ein- 
hörden bei. gleichen Pflichten, dieselben Rechte, welche Unsern für die Bezie- ünfte. 
hung solcher Abgaben und Dienste angeordneten Behörden zukommen. 
## 36. In Rechtsstreitigkeiten eines Standesherrn mit seinen Doma- n Isct 
nialpächtern, Abgabe= oder Dienstpflichtigen, Schuldnern und GlSubigern tung dei t 
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