Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Glauben, wie Unsern Forstbeamten (§. 10.) in dem daselbst gedachten Falle 
gewährt werden, wenn die Förster auf Lebenszeit bestellt, und sie eben so, wie 
G. 20. vorgeschrieben, vor Gericht vereidet worden, welchen Falls sie jedoch 
ebenfalls an Pfand= und Strafgeldern keinen Antheil haben dürfen. Mangel#t 
eines dieser Erfordernisse, so haben die Aussagen der gedachten Förster nur die- 
jenige Beweiskraft, welche ihnen nach den bereits geltenden Gesetzen beizule- 
gen ist. 
E g. 20. 
Die Gemeinen treiben die ihnen zuerkannten Entschaͤdigungen und Geld- 
strafen, wenn der Verurtheilte zur Gemeine gehoͤrt, durch ihre Gemeinekassen 
auf die naͤmliche Weise, wie ihre Gemeinegefaͤlle, ein, und lassen, im Fall die 
Beitreibung fruchtlos ist, darüber ähnliche Zeugnisse, wie K. 27. vorgeschrieben 
ist, dem Gericht, oder dem öffentlichen Ministerium zugehen. Wenn die Ver- 
urtheilten aber nicht zur Gemeine gehören, so werden die Entschädigungen und 
Geldstrafen auf dem sonst gewöhnlichen Wege beigetrieben, der überall eintritt, 
wenn die Entschädigungen und Geldstrafen einem Privat-Forstbesitzer zuerkannt 
sind. 
.30. 
Nach dreimal erfolgter Bestrafung eines einfachen Helzdiebstahls, soll 
bie vierte und fernere Entwendung dieser Art mit einer Einsperrung von vier 
Wochen bis zu zwei Jahren in einem Atbeits= oder Besserungshause geahndet 
werden. « 
531 
Sind bei einem Holzdiebstahl Gewaltthaͤtigkeiten von dem Gepfaͤndeten 
ausgeuͤbt, oder ist dieselbe sonst mit einem Vergehen oder Verbrechen begleitet, 
so treten die gemeinen Strafgesetze ein. 
g. 32. 
In Ansehung der Entwendungen des bereits gefaͤllten, im Walde oder 
an den Ablagen stehenden Nutz= oder andern Holzes, so wie des Schwemm- 
oder Flößhotzes, behält es bei den Strafbestimmungen der G. 1 140. bis 1741. 
des 20fsten Titels., Theil II. des Allgemeinen Landrechts, mit.Weglassung der 
körperlichen Zöchtigung, und in denjenigen Provinzen, worin das Allgemeine 
Landrecht noch nicht eingeführt ist, bei den dort geltenden Strafgesetzen sein 
Bewenven. 
S. 33. 
In obigqen drel Fällen (§#. 30. 3 I. und 32.) tritt das gewöhnliche pein- 
liche oder in den §. 24. gedachten westlichen Provinzen auch, nach Unterschied, 
das korrektionelle Verfahren ein. Finden sich daher in dem Verzeichnig (§. 1 . 
Entwndungen, welche diesen Charakter an sich tragen, so muß der Richter 
solche
	        
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