Glauben, wie Unsern Forstbeamten (§. 10.) in dem daselbst gedachten Falle
gewährt werden, wenn die Förster auf Lebenszeit bestellt, und sie eben so, wie
G. 20. vorgeschrieben, vor Gericht vereidet worden, welchen Falls sie jedoch
ebenfalls an Pfand= und Strafgeldern keinen Antheil haben dürfen. Mangel#t
eines dieser Erfordernisse, so haben die Aussagen der gedachten Förster nur die-
jenige Beweiskraft, welche ihnen nach den bereits geltenden Gesetzen beizule-
gen ist.
E g. 20.
Die Gemeinen treiben die ihnen zuerkannten Entschaͤdigungen und Geld-
strafen, wenn der Verurtheilte zur Gemeine gehoͤrt, durch ihre Gemeinekassen
auf die naͤmliche Weise, wie ihre Gemeinegefaͤlle, ein, und lassen, im Fall die
Beitreibung fruchtlos ist, darüber ähnliche Zeugnisse, wie K. 27. vorgeschrieben
ist, dem Gericht, oder dem öffentlichen Ministerium zugehen. Wenn die Ver-
urtheilten aber nicht zur Gemeine gehören, so werden die Entschädigungen und
Geldstrafen auf dem sonst gewöhnlichen Wege beigetrieben, der überall eintritt,
wenn die Entschädigungen und Geldstrafen einem Privat-Forstbesitzer zuerkannt
sind.
.30.
Nach dreimal erfolgter Bestrafung eines einfachen Helzdiebstahls, soll
bie vierte und fernere Entwendung dieser Art mit einer Einsperrung von vier
Wochen bis zu zwei Jahren in einem Atbeits= oder Besserungshause geahndet
werden. «
531
Sind bei einem Holzdiebstahl Gewaltthaͤtigkeiten von dem Gepfaͤndeten
ausgeuͤbt, oder ist dieselbe sonst mit einem Vergehen oder Verbrechen begleitet,
so treten die gemeinen Strafgesetze ein.
g. 32.
In Ansehung der Entwendungen des bereits gefaͤllten, im Walde oder
an den Ablagen stehenden Nutz= oder andern Holzes, so wie des Schwemm-
oder Flößhotzes, behält es bei den Strafbestimmungen der G. 1 140. bis 1741.
des 20fsten Titels., Theil II. des Allgemeinen Landrechts, mit.Weglassung der
körperlichen Zöchtigung, und in denjenigen Provinzen, worin das Allgemeine
Landrecht noch nicht eingeführt ist, bei den dort geltenden Strafgesetzen sein
Bewenven.
S. 33.
In obigqen drel Fällen (§#. 30. 3 I. und 32.) tritt das gewöhnliche pein-
liche oder in den §. 24. gedachten westlichen Provinzen auch, nach Unterschied,
das korrektionelle Verfahren ein. Finden sich daher in dem Verzeichnig (§. 1 .
Entwndungen, welche diesen Charakter an sich tragen, so muß der Richter
solche