Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

(No. 656.) Allerhochste Kabinetsorder vom 7ten Juni 182 1., betkreffend die Ernennung 
des vormaligen Ober-Bürgermeisters Deest als Mieglied der Hauptver- 
waltung der Staatsschulden an die Stelle des ausgeschiedenen Banquier 
David Schickler. 
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Jch habe dem Banquier David Schickler die seiner Privatverhältnisse 
wegen nachgesuchte Entlassung aus dem ihm durch das Gesetz vom 17ten Januar 
1820. übertragenen Amte eines Mitgliedes der Hauptverwaltung der Staats- 
Schulden, unter Bezeigung Meiner voͤlligen Zufriedenheit mit seiner Dienst- 
fuͤhrung, ertheilt, und in dessen Stelle den vormaligen Oberbuͤrgermeister Deetz 
aus Königsberg in Preußen, welcher von den in Gemäßheit des obigen Gesetzes 
von dem Staatsrath in Vorschlag gebrachten dreien Individuen die Stimmen= 
mehrheit für sich hatte, zum vierten Mitgliede jener Behörde ernannt. Indem 
Ich Sie hiervon benachrichtige, überlasse Ich Ihnen, solches zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen, auch wegen der Vereidung des 2c. Deetz, nach Maaß- 
gabe der Bestimmung des F. 15. der Verordnung vom I7#t#en Januar v. J., das 
Nöthige zu veranlassen. 
Berlin, den 7ten Juni 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Herrn Fürsten von Hardenberg. 
  
([No. 657.) Allerhbchste Kabinetsorder vom gten Juni 182 1., betreffend die Vergütungen 
für die von den wiedervereinigten Thellen des vormaligen Großherzogthums 
Warschau in den Jahren 1805. 1800. und 1812. geleisteten Lieferungen. 
A.“ Ihren Bericht vom 3ten d. M. will Ich hiermit genehmigen, daß die aus 
der frühern Preußischen Besitzzeit in den jetzt wieder vereinigten Theilen des 
vormaligen Großherzogthums Warschau versprochene Vergütigungen für Liefe- 
rungen an die russischen und preussischen Truppen in dem Jahre 1805. und bis 
zum Usten November 1806., und für das Culmer-Land bis zum 15ten De- 
zember 1806., so wie auch die Gelder für die im Jahre 1812. in Gemäßheit 
eines zwischen Preußen und dem Herzogthum Warschau besonders geschlossenen 
Vertrags von den Einwohnern des Posenschen und Bromberger Departements 
an die französische Armee gelieferten Ochsen, aus allgemeinen Staatsfonds in 
Staatsschuldscheinen nach dem Nennwerthe, ohne weitern Berzug nach gesche- 
hener Feststellung der Liguidationen, wobei Ich Ihnen insbesondere die größte 
Vorsicht und Genauigkelt empfehle, geleistet werden. Das, was an der- 
gleichen Vergütigungen etwa bereits gezahlt seyn dürfte, ist den Liquidanten in 
Aurechnung zu bringen. Um bei diesen Zahlungen etwanigem wucherlichen 
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