Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

105 
Gesetz -Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 10. — 
  
[No. 660.) Erkl#ärung vom Jeen Juni 1821., wegen Bestrafung der von den gegenseltigen 
Unterthanen in den Kduiglich -Preußischen und Kurfürstlich-Hssischen Ge- 
bicten begangen werdenden Forstfrevel. 
N. die Königlich-Preutzische Regierung mit der Rurfürstlich-Hessischen 
Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Verhütung der 
Forstfrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen, erklären beide Regie- 
rungen Folgendes: 
Art. I. Es verpflichtet sich sowohl die Königlich-Preußische als die Kurfürst- 
lich-Hessische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterkhanen in den Waldun- 
gen des andern Gebiets verbt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß er- 
hält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu. bestrafen, nach welchen 
sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten be- 
gangen worden wären. 
Art. 2. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler 
alle mögliche Hülfe geleistet werden; und namentlich wird gestattet, daß die Spur 
der Forstfrevler durch die Förster oder Waldwärter 2c. bis In das fremde Gebiet 
verfolgt, und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage bei den landräthlichen 
Behöôrden und Aemrern, auf der Stelle, jedoch nur in Gegenwart unb nach 
der Anordnung des zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Bärgermeisters 
oder Orts-Schultheissen, vorgenommen werden. 
Art 3. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Pro- 
tokoll aufnehmen, und eine Ausfertigung desselben dem requirirenden Angeber, eine 
zweite Ausfertigung aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten) 
übersenden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von I bis s Thalern für denjenigen 
Ortsvorstand, welcher der Requisttion nicht Genüge leiser. Auch kann der Angeber 
verlangen, daß der Forster, oder in dessen Abwesenheit, der Waldwärter des Ous, 
worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde. 
Art. 4. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich- 
Preußischen und in den Kurfürstlich-Hessischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, 
R 
Jahrgang 1821. die 
(Ausgegeben zu Berlin den 1isten Angusi 1321.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.