210 Not.-Ges. Art. 14. Simulation. Kondiktiog.
ung der Exekutivklage den vollen Kausschilling bezahlt,
die fraglichen 2000 fl. sonach indebite hinterlegt
habe.
Zum Nachweise dieser Behauptung stützte er
sich auf die eigenen Bekenntnisse des Beklagten,
welcher nun allerdings zugab, 8400 fl. im Ganzen,
jedoch seit Errichtung der Notariatsurkunde nur
6400 fl. und die weiteren 2000 fl. schon vorher
erhalten zu haben.
Der Kaufschilling habe nämlich nach mündlicher
Vereinbarung 10400 fl. betragen. Der Käufer habe
ihm, dem Verkäufer, sogleich 2000 fl. bezahlt, und
erst nach dieser Zahlung und wegen derselben seien
sie übereingekommen, zur Notariatsurkunde nur einen
Kaufschilling von 8400 fl. zu verlautbaren, so daß
hier also die bezahlten 2000 fl. außer Ansatz geblieben
seien. Eine Herabsetzung des Kaufschillings
von 10400 fl. auf 8400 fl. habe jedoch nicht stattgefunden,
indem nach Inhalt der Not.-Urkunde der
verlautbarte Kaufschilling von 8400 fl. als gänzlich
unbezahlt behandelt und in verschiedene erst noch
zu zahlende Fristen zerlegt worden sei.
Der Kläger gab zu, daß laut mündlicher Uebereinkunft
der Kaufschilling 10400 fl. betragen habe;
hielt sich aber an den Inhalt der Notariatsurkunde
und behauptete, daß die Zahlung der fraglichen
2000 fl. erst nach Errichtung jener Urkunde
erfolgt sei, weshalb er sie auf die beurkundeten
8400 fl. verrechnen könne.
Bei dieser Sachlage legte der oberste Gerichtshof
dem Kläger den Beweis auf: „daß er vor der
am 17. Okt. 1865 erhobenen Exekutivklage auf
den Grund der notariellen KaufSsurkunde
vom 26. Febr. 1 864 die hierin bedungene Kaufschillingssumue
von 8400 fl. an den Beklagten bezahlt
habe.“
Die Gründe sind folgende: