Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

210  Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.  Kondiktiog.

ung  der  Exekutivklage  den  vollen  Kausschilling  bezahlt,
  die  fraglichen  2000  fl.  sonach  indebite  hinterlegt
  habe.

Zum  Nachweise  dieser  Behauptung  stützte  er
sich  auf  die  eigenen  Bekenntnisse  des  Beklagten,
welcher  nun  allerdings  zugab,  8400  fl.  im  Ganzen,
jedoch  seit  Errichtung  der  Notariatsurkunde  nur
6400  fl.  und  die  weiteren  2000  fl.  schon  vorher
erhalten  zu  haben.

Der  Kaufschilling  habe  nämlich  nach  mündlicher
Vereinbarung  10400  fl.  betragen.  Der  Käufer  habe
ihm,  dem  Verkäufer,  sogleich  2000  fl.  bezahlt,  und
erst  nach  dieser  Zahlung  und  wegen  derselben  seien
sie  übereingekommen,  zur  Notariatsurkunde  nur  einen
Kaufschilling  von  8400  fl.  zu  verlautbaren,  so  daß
hier  also  die  bezahlten  2000  fl.  außer  Ansatz  geblieben
  seien.  Eine  Herabsetzung  des  Kaufschillings
von  10400  fl.  auf  8400  fl.  habe  jedoch  nicht  stattgefunden,
  indem  nach  Inhalt  der  Not.-Urkunde  der
verlautbarte  Kaufschilling  von  8400  fl.  als  gänzlich
unbezahlt  behandelt  und  in  verschiedene  erst  noch
zu  zahlende  Fristen  zerlegt  worden  sei.

Der  Kläger  gab  zu,  daß  laut  mündlicher  Uebereinkunft
  der  Kaufschilling  10400  fl.  betragen  habe;
hielt  sich  aber  an  den  Inhalt  der  Notariatsurkunde
und  behauptete,  daß  die  Zahlung  der  fraglichen
2000  fl.  erst  nach  Errichtung  jener  Urkunde
erfolgt  sei,  weshalb  er  sie  auf  die  beurkundeten
8400  fl.  verrechnen  könne.

Bei  dieser  Sachlage  legte  der  oberste  Gerichtshof
  dem  Kläger  den  Beweis  auf:  „daß  er  vor  der
am  17.  Okt.  1865  erhobenen  Exekutivklage  auf
den  Grund  der  notariellen  KaufSsurkunde
vom  26.  Febr.  1  864  die  hierin  bedungene  Kaufschillingssumue
  von  8400  fl.  an  den  Beklagten  bezahlt
  habe.“

Die  Gründe  sind  folgende: