Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

g. 3. In der Verleihung eines gevierten Feldes auf einem Floͤtz sollen, 
stakt der in den Provinzial-Bergordnungen bestimmten Maaße, sowohl dem er- 
sten Finder außer seiner Fundgrube, als jedem folgenden Muther, so viel Maa- 
ßen zugestanden werden, als zu einem zusammenhängenden Bau erforderlich ist, 
jedoch nicht über zwölfhundert Maaßen hinaus, jede zu vierzehn Lachrern ins 
Gevierte gerechnet. 
# 4Afüm Mit der vorstehenden Verleihung zum gevierten Felde soll die 
ewige Teufe nach senkrechten Ebenen verbunden seyn. 
§. 5. Bei der Verleihung eines gestreckten Feldes auf einem Flötz wird, 
statt der bisherigen Vierung, sowohl dem ersten Finder, als jedem nachfolgen- 
den Muther eine ausgedehntere Vierung zugestanden, welche nach dem Ermessen 
der verleihenden Bergbehörde bestimmt werden soll, jedoch nicht über fünfhun- 
dert Lachtern hinausgehen darf. # 
# #. 60. Es soll diese Vierung horizontal vom Dach oder von der Sohle 
des verliehenen Flötzes gemessen, und sie kann entweder, theils im Hangenden, 
theils im Liegenden, oder ganz im Hangenden, oder ganz im Liegenden genom- 
men werden. 
7. Durch gegenwärkiges Gesetz sind die entgegenstehenden Vorschrif- 
ten der Provinzial-Bergordnungen und des Allgemeinen Landrechts aufgehoben. 
Urkundlich von Uns Allerhöchstselbst vollzogen und mit Unserm Koͤnigli- 
chen Instegel bedruckt. Gegeben Cölln, den Isten Juli 1821. « 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Altenstei 
Beglaubigt: Friese. 
  
[o. 662.) Allerhchste Kabinets-Order vom 7ien Juli 1821., die Bestrafung der Studl- 
renden, welche unerlaubte Verbindungen unterhalten, betreffend. 
D. seit einiger Zeit auf mehreren Universitaͤten Spuren von Verbindungen und 
andern Umtrieben unter den Studirenden sich abermals gezeigt haben, die Unter- 
suchung derselben aber daruͤber die juristischen Beweise nicht immer zu ermitteln ver- 
mag; so will Ich, daß von nun an die bei Meinen Universitaͤten angestellten außer- 
ordentlichen Regierungs-Bevollmaͤchtigten gehalten und befugt seyn sollen, diejenigen 
Studenten, welche nach ihrer Ueberzeugung verdaͤchtig sind, auf der Üniversitaͤt foͤrm- 
liche oder formlose Verbindungen zu stiften, einzuleiten oder zu befoͤrdern, oder welche 
in solchen Verbindungen auf andern Universitaͤten stehen, so wie diejenigen, welche 
Verbindungen zwischen den verschiedenen Universitäten unterhalten oder irgend einer 
Gattung von daram gerichteten oder anderen Umtrieben sich schuldig machen, ohne 
weitere gerichrliche Unrersuchung und ohne Mitwirkung des Universitäts-Richrers 
oder des akademischen Senats, sofort von der Universikät zu entfernen und nach ibtgn 
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