Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Ermessen dies Meinen uͤbrigen Regierungs-Bevollmaͤchtigten bekannt zu machen, 
damit sie auch auf den, denselben untergeordneten Universitäten nicht angenommen 
werden. Ec verstehr sich hiebei von selbst, daß in den nach dem Urtheile des Regie- 
rungs-Bevollmächtigten dazu geeigneren Fällen die gerichtliche Untersuchung und 
Bestrafung dennoch vor sich gehen muß, und mache Ich dabei allen Behörden, be- 
sonders den Universitäts-Richtern, zur unnachlässigen Pflicht, hiebei mir allem Ernste 
und mit gesetzlicher Strenge zu vassühren. Ich beauftrage Sie, hiernäch das Weitere 
zu veranlassen. Spaa, den 71en Juli 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats-Kanzler Herrn Fürsten von Hardenberg. 
(Ne. 663.) Erktärung wegen der zwischen der Königlich-Preußlschen und der Fürsklichen 
Regierung älterer Linie Reuß von Plauen abgeschlossenen Uebereinkunft, in 
Betreff der gegenseitigen Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen. 
Vom ten Juli 1821. 
N.# die Königlich-Preußische Regierung mit der Fürstlichen Regierung lte- 
rer Linie Reuß von Plauen dahin übereingekommen ist, die bei Uebernahme der Va- 
gabunven und Ausgewiesenen gegenseitig zu befolgenden Grundsätze festzustellen; f# 
erklären beide Regierungen hiermit, daß sie, statt einer besondern Uebereinkunft die- 
serhalb, lediglich den Inhalt der, zwischen den Kronen Preußen und Sachsen am Sien 
Februar 1820. über denselben Gegenstand abgeschlossenen Uebereinkunft (confr. pag- 
40 sed. der Gesetzsammlung des Jahres 1820.)unter den beiderseitigen Staaten als 
verbindlich gegenseilig anerkennen wollen, und zugleich soviel den §. 12. erwähnter 
Uebereinkunft betrifft, auf Königlich-Preußischem Gebiete die Stadt 3 eitz, auf Fuͤrst- 
lich-Reußischem Gediete dagegen die Stadt Greiz, als Uebergabe-Orte hierdurch fest- 
setzen, jedoch mit der Modifikation, daß diejenigen in den Fürstlich-Reußischen Lan- 
den alterer Linie ergriffenen Vagabunden, welche nach den Bestimmungen dieser 
Uebereinkunft als den, vormals zum Woigkländischen Kreise Sachsens gehörigen, 
jetzt Königlich-Preußischen enklavirten Orten angehbrig zu bewachten sind, sofork an 
diese selbst, diejenigen Bagabunden dagegen, welche aus dem Neustadter Kreise Köz 
miglich-Preußischen Antheils und als zu diesen gehörig anzusehen sind, nach der 
Kreislkadt Ziegenrück, so wie die in jenen Gebictstheilen angehaltenen, den Fürftlich- 
Reußischen Landen allerer Linie angehörigen Vagabunden ohne Weiteres an das 
nächste Fürstlich-Reug.Plauensche der alteren Linie Justizamt abzuliefern sind. 
Gegenwärtige um Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen und- 
der Durchlauchtigen Fürsten älterer Linie Reuß von Mauen zweimal gleichlautend 
ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, sogleich 
Kraft und Wirkung erhalten und in den beiderseitigen Landen offentlich bekannt ge- 
macht werden. Geschehen Berlin, den oten Juli 1821. 
(I. 8.) 
Koͤnigl. Preuß. Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
Graf von Bernstorff. 
 
	        
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