Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Zugleich bestimme Ich, in Erlaͤuterung des §. I. und 2. des Klassensteuer- 
Gesetzes vom Zosten Mai v. J., daß die darin nachgelassenen Befreiungen von die- 
ser Steuer, in soweit sie sich nicht auf die Einwohner der mahl= und schlachtsteuer- 
pflichtigen Stadte beziehen, nur den Befreieten selbst und den Angehörigen ihrer 
Familien, denen sie Wohnung und Unterhalt gewähren, niemals aber den, in 
ihrem Lohn und Brod siehenden Personen, oder den bei ihnen sich aufhaltenden 
Kostgängern, zu Statten kommen dürfen. 
Berlin, den Sten September 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staals= und Finanzminister von Klewiz. 
  
(No. 609.)
	        
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