Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

(No. 671.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Sten September 182 1., daß kein in Könlgl#- 
chem Ofkfiiio sich befindender Forst-Bediente in der Angrenzung der unter 
seiner Aufsicht stehenden Forst ein Grundstück erwerben darf. 
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Ich besiimme hiermit auf Ihren Bericht vom Sten v. M., daß kein im Dienste 
des Staats slehender Forst-Bediente, ohne Unterschied seines Ranges, befugt sepn 
soll, ein Grundstück zu erwerben, welches in den seiner Aufsicht und Verwaltung 
anvertrauten Forsten und Revieren, ein Holzungs-, Hütungs= oder sonstiges Recht 
hat, oder mit denselben grenzet. Ausnahmen hiervon dürfen nur in besonders 
dazer geeigneten Fällen, auf den Antrag der Provinzial-Regierungen, durch das Fi- 
nanz-Ministerium gestattet werden. 
Berlin, den Sten September 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminisier von Klewiz. 
  
(No. 672.) Allerbochste Kabineksorder vom Zten September 182 1., bekreffend die Bestins- 
mung, in welchen Fällen von Festungs-Arrest auf Festungs-Arbeit 
erkannt werden kann. 
A# Ihren Antrag vom 21’ sten Juni d. J. besilmme Ich hierdurch, daß 
auch in den Fällen, in welchen die Strafgesetze nur des Fesiungs-Arrests 
erwähnt haben, auf Festungs-Arbeit und Zuchthausstrafe erk.##nt werden 
kann, und die Wahl zwischen diesen Strafen nach dem Stande des zu Be- 
strafenden und seinen individucllen Veryältnissen geleitet werden muß. 
Berlin, den gten September 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Scaats= und Juslizminister von Kircheisen. 
  
(No. 673.)