Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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6.

Die  alten  Einfünftel=  und  Einfunfzehntel-Thalerstücke,  die  ohnehin  nur  in
den  Provinzen  Preußen  und  Westpreußen  noch  im  Umlaufe  sind,  so  wie  die  ungeränderten
  Einsechstel=  und  Einzwölftel-Thalerstücke,  sollen,  ohne  Herabsetzung
ihres  Werthes  und  ohne  Verlust  der  Inhaber,  nach  und  nach  eingewechselt  und
in  den  Münzsiätten  eingeschmolzen  werden.

.  7·

Kuͤnftig  wird  der  Preußische  Thaler  in  Unseren  saͤmmtlichen  Staaten  in
dreißig  Silbergroschen  getheilt.  Es  sollen  deshalb  Silbergroschen  in  Billon  ausgepraͤgt,
  dieselben  aber  nur  als  Scheidemuͤnze  zur  Ausgleichung,  besonders  im
kleinen  Verkehr,  gebraucht  werden.  Zahlungen,  die  init  ganzen,  Drittel-  und
Sechstel-Thalerstuͤcken  geleistet  werden  koͤnnen,  ist  Niemand  verpflichtet,  in
Silbergroschen  anzunehmen;  dagegen  darf  die  Annahme  derselben,  von  den  öffentlichen
  Kassen  und  Ansialten  eben  "6  wenig,  als  im  Pridatverkehr,  geweigert  werden,
in  so  fern  die  zu  leisiende  Zahlung  weniger,  als  ein  Sechstel-Thaler  beträgt,  oder
wenigero  als  ein  Sechstelstück  zur  Ausgleichung  der  Summe  erforderlich  ist.

Die  Vorschrift  des  Allgemeinen  Landrechts  1.  Theil  16.  Tit.  .  7  v.  ist  also
hiermit  aufgehoben.

8.

Einhundert  sechs  und  zwei  Drittel  (l06  )  Silbergroschen-Stücke  sollen
eine  Mark  wicgen  und  vier  und  sechszig  Grän  feinen  Silbers  enthalten.  Die
Mark  feines  Silber  wird  also  in  den  Silbergroschen-Stücken  zu  sechszehn  Thalern
  ausgebracht.

·.

Die  Ausmünzung  der  Silbergroschen-Stücke  soll  in  Unseren  Münzstätten
  mit  der  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  anfangen,  davon  aber  mehr  nicht
in  Umlauf  gesetzt  werden,  als  erforderlich  ist,  um  den  im  vten  §.  ausgedräckten
Zweck  zu  erreichen.

l.

Sobald  sie  erscheinen,  haben  sie  überall  in  Unseren  Staaten  auf  die
in  eben  dem  F.  7.  ausgedrückic  Weise  geselllichen  Kurs;  die  Führung  der  Rechnungen
  in  offentlichen  Kassen  nach  Thalern  zu  dreißig  Silbergroschen,  und  die  Erhebung
  der  offentlichen  Gefälle  nach  dieser  Rechnung,  nimmt  gleichwohl  erst  dann,
wenn  eine  zureichende  Zahl  dieser  neuen  Münzsorken  im  Umlaufe  ist,  ihren  Anfang.

11.

Der  Silbergroschen  wird  weiter  in  zwölf  Pfennige  getheilt.  Es  sollen
gleichzeitig  mit  den  Silbergroschen,  Sechspfennig-Stücke  in  Billon,  verhältnißmäßig
  nach  dem  im  §.  8.  bestimmten  Münzfuße,  auch  Vier-,  Drei-,  Zwei=  und  Einpfennig-Slücke
  in  Kupfer  ausgeprägt,  und,  in  soweit  dies  zur  Ausgleichung  im  kleinenu
  Verkehr  nöthig  seyn  sollte,  mehr  aber  nicht,  in  Umlauf  gesetzt  werden.

12.