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6.
Die alten Einfünftel= und Einfunfzehntel-Thalerstücke, die ohnehin nur in
den Provinzen Preußen und Westpreußen noch im Umlaufe sind, so wie die ungeränderten
Einsechstel= und Einzwölftel-Thalerstücke, sollen, ohne Herabsetzung
ihres Werthes und ohne Verlust der Inhaber, nach und nach eingewechselt und
in den Münzsiätten eingeschmolzen werden.
. 7·
Kuͤnftig wird der Preußische Thaler in Unseren saͤmmtlichen Staaten in
dreißig Silbergroschen getheilt. Es sollen deshalb Silbergroschen in Billon ausgepraͤgt,
dieselben aber nur als Scheidemuͤnze zur Ausgleichung, besonders im
kleinen Verkehr, gebraucht werden. Zahlungen, die init ganzen, Drittel- und
Sechstel-Thalerstuͤcken geleistet werden koͤnnen, ist Niemand verpflichtet, in
Silbergroschen anzunehmen; dagegen darf die Annahme derselben, von den öffentlichen
Kassen und Ansialten eben "6 wenig, als im Pridatverkehr, geweigert werden,
in so fern die zu leisiende Zahlung weniger, als ein Sechstel-Thaler beträgt, oder
wenigero als ein Sechstelstück zur Ausgleichung der Summe erforderlich ist.
Die Vorschrift des Allgemeinen Landrechts 1. Theil 16. Tit. . 7 v. ist also
hiermit aufgehoben.
8.
Einhundert sechs und zwei Drittel (l06 ) Silbergroschen-Stücke sollen
eine Mark wicgen und vier und sechszig Grän feinen Silbers enthalten. Die
Mark feines Silber wird also in den Silbergroschen-Stücken zu sechszehn Thalern
ausgebracht.
·.
Die Ausmünzung der Silbergroschen-Stücke soll in Unseren Münzstätten
mit der Bekanntmachung dieses Gesetzes anfangen, davon aber mehr nicht
in Umlauf gesetzt werden, als erforderlich ist, um den im vten §. ausgedräckten
Zweck zu erreichen.
l.
Sobald sie erscheinen, haben sie überall in Unseren Staaten auf die
in eben dem F. 7. ausgedrückic Weise geselllichen Kurs; die Führung der Rechnungen
in offentlichen Kassen nach Thalern zu dreißig Silbergroschen, und die Erhebung
der offentlichen Gefälle nach dieser Rechnung, nimmt gleichwohl erst dann,
wenn eine zureichende Zahl dieser neuen Münzsorken im Umlaufe ist, ihren Anfang.
11.
Der Silbergroschen wird weiter in zwölf Pfennige getheilt. Es sollen
gleichzeitig mit den Silbergroschen, Sechspfennig-Stücke in Billon, verhältnißmäßig
nach dem im §. 8. bestimmten Münzfuße, auch Vier-, Drei-, Zwei= und Einpfennig-Slücke
in Kupfer ausgeprägt, und, in soweit dies zur Ausgleichung im kleinenu
Verkehr nöthig seyn sollte, mehr aber nicht, in Umlauf gesetzt werden.
12.