Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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17.

Bei  der  Ausprägung  der  Münzen,  die  in  Folge  dieses  Gesetzes  in  Unserem
Staate  im  Umlaufe  seyn  werden,  soll  unter  dem  Vorwande  eines  sogenannten
Remediums  an  ihrem  Gehalte  und  Gewichte  nichts  gekürzt,  vielmehr  alle  Sorgfalt
darauf  verwendet  werden,  daß  sie  beides,  Gehalt  und  Gewicht,  vollständig  haben.

18.
An  den  einzelnen  Goldmünzen  soll  durchaus  keine  Abweichung  im  Feingehalte,
  im  Gewichte  aber  in  keinem  Falle  weiter  als  áußerstens  bis  auf  ein  viertel
Prozent  geduldet  werden.

10.
An  den  einzelnen  Preußischen  Thalerstücken  soll  die  Abweichung  im  Feingehalte
  aͤußerstens  einen  Graͤn,  im  Gewichte  aber  höchstens  ein  halb  Prozent  betragen
  dürfen.

20.

An  den  einzelnen  Einsechskheilstücken  darf  die  Abweichung  im  Feingehalte

niemals  anderthalb  Graän,  und  in  Gewichte  nie  ein  Prozent  übersieigen.
21.

Wir  behalten  Uns  vor,  eigene  von  Unserer  Münzverwaltung  unabhängige
Müunzwardeine,  wo  es  nöthig  erachtet  wird,  anzuordnen,  welche  auf  den  Feingehalt,
  das  Gewicht  und  die  sonsiige  Beschaffenheit  des  in  irgend  einem  Theile  Unseres
  Staates  in  Umlauf  kommenden  inländischen  sowohl,  als  fremden  Mecallgeldes
  aller  Art  zu  wachen,  dasselbe  zu  untersuchen  und  die  Resulkate  davon  zur  Veranlassung
  weiterer  Verfügungen,  den  Ober-Präsidenten  vorzulegen  haben  werden.

22.

Das  gegenwärtige  Gesetz  hat  keinen  Bezug  auf  die  Münzverfassung  in
Neufchatel.  Diese  wird  unverändert  in  ihren  bisherigen  Verhäl'nissen  erhalten.

Wir  befehlen  Unseren  Ministerien  und  sämmtlichen  öffentlichen  Behörden,
auf  die  Vollziehung  dieses  Münzgesetzes  überall  in  den  Gränzen  der  ihnen  angewiesenen
  Geschaftsverwaltung  mit  pflichtmäßiger  Sorgfalt  zu  halten  und  den  bei
Unseren  Münzstätten  angesiellten  Beamten  insbesondere,  dasselbe  gewissenhaft  zu
befolgen,  allen  Einwohnern  Unserer  Staaten  aber,  sich  darnach  gebührend  zu  achten.

Urkundlich  unter  Beidruckung  Unseres  Königlichen  Insiegels.  Gegeben
Berlin,  den  3ien  September  1821.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürsi  v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.
r.  Lottum.  v.  Klewiz.  v.  Bernstorff.  v.  Hake.

 

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