Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Ich bestimme darnach Folgendes: 
Da eine Ausgleichung der Kriegesleistungen in der Art, wie solche durch 
das Regulativ vom 14#ten Dezember 1807. und die späteren Verordnungen 
festgesetzt worden, nicht mehr statt finden kann, indem auch im Herzogthum 
Sachsen so bedeutende Summen dazu gefordert werden würden, daß deren 
Aufbringung durch außerordentliche Anlagen nicht ohne die höchsie An- 
strengung und Belastung der Unterthanen erfolgen könnte; so werden alle 
Ansprüche aus dem Zeitraum bis zum #ten Juni 1815., wegen geleisteter 
Tmppenverpflegung, Einquartierung, Nakurallieferungen, Fuhren und Bo- 
tengänge, als niedergeschlagen und nicht weiter zur Vergütung geeigner, 
erklärt. Dagegen sollen aber 
alle diejenigen Ansprüche, welche in dem vorgedachten Zeitraum, 
a)in Folge geschlossener Kontrakte der Kreisdeputationen, der Etappen- 
und anderer diesen gleich zu achtenden Behörden, oder 
b) durch förmliche, ebenfalls von den genannten Behörden, an Individuen 
gerichtete Requisitionen, in sofern damit ein ausdrückliches und gleich- 
zeitiges Zahlungsversprechen verbunden war, 
entstanden sind; desgleichen 
„P)die Forderungen wegen slatt gefundenen baaren Aufwandes für die La- 
zareth-Anstalten, so wie auch die Entschädigungs-Forderungen wegen 
der zu Lazarethen eingerichteten Gebaude und Lokale, und endlich 
2) die Forderungen wegen rückständigen, den Individuen noch zu vergüten- 
den Regie-Aufwandes, 
zur Liquidation angenommen, und nach erfolgter Prüfung und Feststellung 
derselben baar in Preußischen Münzsorten, wo nicht ein Anderes ausdrück- 
lich siipulirt worden, oder auch, wo dieses geschehen kann, durch Abrechmung 
vergütet werden. Es dient zur Beruhigung, daß die hierzu bereits angewie- 
senen Fonds, wozu auch die rückständigen Peräquationsbeiträge 2c. gehören, 
ausreichen werden, ohne zu ertraordinairen Auflagen schreiten zu müssen. 
Damit aber die Regulirung der vorbemerkten, als vergütigungsfahig anerkann- 
ten Forderungen nicht in die Länge gezogen werde, die Fesistellung und Be- 
richtigung derselben vielmehr in Ordnung erfolgen und rein abgeschlossen 
werden kann, so sollen die Anspruchsberechtigten aufgefordert werden, ihre 
Forderungen binnen einer 
dreimonatlichen Präklusiv-Frist 
bei dem mit Abwickelung dieser Angelegenheit speziell beauftragten Regie- 
muungs-Chef-Präásidenten von Schönberg zu Merseburg porkofrei anzu- 
melden, die diesfälligen Lignidationen mit einzureichen, und denselben die 
erforderlichen Beweiomittel beizufügen. Alle nach Ablauf dieses Termins 
nicht angemeldete Forderungen werden ohue weitere Rückslcht und auch 
dann, wenn sie früher bereits bei irgend einer Behörde angemeldet gewe- 
sen wären, für präkludirt erachtet, und von aller Bezahlung ausgeschlossen. 
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