Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Sctaaten. 
No. 10.— 
  
  
(No. 68.) Verordnung wegen Verlängerung des Jodults bei den Pfandbriefen der Pro- 
vinzen Ost= und Westprrußen und den zu der letzteren Provinz gehbrigen 
Distrikten des Großherzogthums Posen, dem Kulm= und Michrlauschen 
Kreis und der Stadt Thorn. Vom 1en Dezember 1821. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
haben im F. 3. des Gesetzes vom 1ten Imi 1810. und im F. 2. des Gesetzes 
vom Iaten Oktober 1818. die Dauer des Zndults für die Provinzen Osi= und 
Westpreußen bis zum Isten Januar 1822. und für die zu der letzteren Provinz 
„gehörigen Distrikte des Großherzogthums Posen, den Kulm= und Michelauschen 
„Kreis und die Stadt Thorn nebst deren Gebiet bis zum 2-A#len Iuni 1820. 
lbbestimmt. Die Pfandbriefe der Kreditspsteme in beiden Provinzen siehen aber 
im öffentlichen Umlaufe noch bedeutend unter ihrem Neunwerth, und die Kredit- 
Direkfionen würden die ihnen aufzukündigenden Pfandbriefe mit baarem Gelde 
zu realistren nicht im Stande seyn, welches allgemeine Verwirrung in dem 
assoziirten Grundeigenthum und eine gänzliche Auflösung der Kredicsysteme, zum 
wesentlichsten Nachtheil der Pfandbriefsgläubiger selbst, zur Folge haben würde. 
Wir setzen daher, in Anwendung der Maaßregel, die Wir Uns im §. 12. 
des ersieren und §. 1. des letzteren Gesetzes, in Bezug auf die Verhältnisse der 
landschartlichen Kreditsysieme, vorbehalten haben, hierdurch fest: daß der Kapi- 
tals-Indult für die Kreditsysteme in Ost= und Westpreußen noch bis zum Weih- 
nachtstermin 1825. fortdauern, und den Kredirdirektionen beider Systeme, bei 
pünstlicher Bezahlung der laufenden Zinsen, bis dahin kein Pfandbrief aufge- 
kündiget werden soll. 
Was die Zinsenrückstände betrifft, so haben die verderblichen Folgen des 
Krieges und die dem Landbau sehr ungünstigen Verhältnisse der letzten Jahre 
den beiden Kredit-Insiikuten nicht gestattet, diejenigen Fristen vollständig einzuhal- 
ten, welche Wir in den Verordnungen vom 1 3ten Juni 1816. S. II. und L#2ten 
Oktober 1818. K. O. festgesetzt haben. Damit jedoch von jetzt an eine zuver- 
lässige Behandlung hierin statt sinde, bestimmen Wir 
1) wegen der Ostpreußischen Landschaft: daß mit der Abtragung der aus 
den Terminen von Weihnachten 1811. bis Johannis 1814. noch rück- 
Jabrgang 1821. ## staͤndi- 
(Lusgegeben zu Verlin den 20ten Dezember 1821.)
	        
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