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Gesetz Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
SJNo. 20. —
(No. 690.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 15ten Dezember 1821., betreffend die Bestaͤtigung
der landschaftlichen Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen und die Ernen-
nung eines Koniglichen Kommissarii wie auch elnes General-Landschafts-Direktors.
D. es nach Ihrem Berichte vom 22 sten v. M. nicht mehr zu bezweifeln ist, daß das
beabsichtigte Kredit-Sysiem für das Großherzogthum Posen als ein solides Institut
zu Stande gebracht werden wird, und die in Meiner Order vom 2gsten Juni d. J.
dabei gestellte Bedingung, daß die beitretenden Gutsbesitzer wenigstens auf eine Summe
von Zwei Millionen Thalein unterzeichnen, erfüllt ist; so habe Ich den Mir vorgeleg-
ten Entwurf der landschaftlichen Kredit-Ordnung für die genannte Provinz, so wie
solcher in Folge der Erörterungen des Staatsraths ausgearbeitet worden, vollzogen.
Die dergestalt besiätigte Ordnung erhalten Sie im Anschlusse zurück, so wie auch die
Mir eingereichten Tar-Prinzipien wieder beiliegen, deren Genehmigung Ihnen über-
lassen bleibt. Zu Meinem Kommissarius bei Ausführung der Geschäfte, welche im
F. J7. sed. der Ordnung ausführlich angegeben sind, ernenne Ich hiermit den Ober-
Präsidenten v. Zerboni, zum General-Landschafts-Direktor, dessen Funktionen
im F. 51. sed. ndher aufgeführt sind, den jetzigen Präsidenten des Landgerichts zu
Fraustadt Grafen Johann von Podworoweski. Hiemach bleiben Ihnen die
wei#tern Verfügungen überlassen.
Berlin, den ISten Dezember 1821.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister des Innern von Schuckmann.
Jahrgang 1831. Mim (No. 691.)
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Dezember 1821)