Pandbriefes berechtiget, sich ohne weiteres an das verpfändete Gut zü halten. Die
Gerichte sind verbunden, die von dem Inhaber für diesen Fall nachgesuchte rechtliche
Hülfe, nach Anleitung der Allgemeinen Gerichtsordnung F. 15. Titel 28. Theil I.
und des F. 106. des Anhanges, ohne prozessualisches Verfahren sofort zu leisten.
Sollte der Inhaber des Pandbriefes auf diesem Wege dennoch nicht zu seiner Beffiedigung
gelangen, so tritt die Vorschrift des §. 31. ein.
K.# 10. Die Pfandbriefe können, mit einziger Ausnahme derjenigen, welche
durchs Loos zur planmaͤßigen Tilgung bestimmt sind, den Inhabern weder von den
landschaftlichen Behoͤrden, noch von den einzelnen Gutsbesitzern gekuͤndiget worden.
Doch muß jeder Inhaber, sobald Behufs der Abloͤsung und Loͤschung eines Pfandbriefes
oder sonft ein gesetzlicher Grund eintritt, scinen Pfandbrief nebst den dazu gehbrigen
Zinscoupons zu jeder Zeit nach vorgängiger halbjähriger Kündigung gegen Empfang
eines andern Posenschen Pandbriefes von gleichem Betrage, und mir gleichen Zinscoupons
versehen, herausgeben.
S. II. Die Pfandbriefe werden in Courant nach dem Mönzfuße von 1764.
die Mark fein zu vierze#n Thaler, ausgefertiget. Kapitale werden bei der Landschaft
nie nach einem andern Münzfuße angenommen, und es bleibt den Betheiligten alletn
überlassen, die in den Hypotheken-Instrumenten etwa bestiumnmten andern Münzsorten,
vor der Umschreibung derselben in Pfandbriefe, auszugleichen.
Zweites Kapitel.
Von den Personen und Gütern, welche zur Aufnahme von Pfandbriefen
und Belasiung mit solchen geeignek sind.
§. 12. Nur auf Güter im Bereich des Großherzogthums Posen, die in den
Hypotheken-Registraturen als freie adliche Güter eingczeichnet sind, und die mindesiens
cinen Taxwerlh von fünftausend Thalern haben, werden landschaftliche Pfandbriefe
gegeben. Der Stand der Besitzer dieser Güter ist gleichgültig.
§. 13. Auf Fideikommisse, Majorate und Lehne können Pfandbriefe nur unter
den Voraussetzungen, unter welchen die Substanz derselben nach den Gesetzen mit
Schulden belastet werden darf, bewilliget werden.
§. 14. Auf adeliche in Erbpacht ausgegebene Güter sollen dem Grundherm
Pfandbriefe auf die Hälfte des neu auszumittelnden Tarwerthes nur gegeben werden,
wenn der halbe Kapitalwerth des verabredeten Kanons, nach dem Zinsfuß von fünf
Prozent berechnet, mit dem halben Tarwerth des Gutes gleich hoch oder höher ist,
und wenn der Erbpächter in die Aufnahme der Pandbriefe willigek.
§. 15. Nur Personen, die den Gesetzen nach gültige Darlehnsverträge zu
schließen befugt sind, können Pfandbricfe auf ihre Güter nehmen.
#. 10. Andere Schuldverschreibungen können den Pfandbriefen im Hppethekenbuche
nicht vorstehen. Eben so wenig Verschreibungen über Lebtagsrechte,
Kautie-