Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Pandbriefes  berechtiget,  sich  ohne  weiteres  an  das  verpfändete  Gut  zü  halten.  Die
Gerichte  sind  verbunden,  die  von  dem  Inhaber  für  diesen  Fall  nachgesuchte  rechtliche
Hülfe,  nach  Anleitung  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  F.  15.  Titel  28.  Theil  I.
und  des  F.  106.  des  Anhanges,  ohne  prozessualisches  Verfahren  sofort  zu  leisten.
Sollte  der  Inhaber  des  Pandbriefes  auf  diesem  Wege  dennoch  nicht  zu  seiner  Beffiedigung
  gelangen,  so  tritt  die  Vorschrift  des  §.  31.  ein.

K.#  10.  Die  Pfandbriefe  können,  mit  einziger  Ausnahme  derjenigen,  welche
durchs  Loos  zur  planmaͤßigen  Tilgung  bestimmt  sind,  den  Inhabern  weder  von  den
landschaftlichen  Behoͤrden,  noch  von  den  einzelnen  Gutsbesitzern  gekuͤndiget  worden.
Doch  muß  jeder  Inhaber,  sobald  Behufs  der  Abloͤsung  und  Loͤschung  eines  Pfandbriefes
  oder  sonft  ein  gesetzlicher  Grund  eintritt,  scinen  Pfandbrief  nebst  den  dazu  gehbrigen
  Zinscoupons  zu  jeder  Zeit  nach  vorgängiger  halbjähriger  Kündigung  gegen  Empfang
eines  andern  Posenschen  Pandbriefes  von  gleichem  Betrage,  und  mir  gleichen  Zinscoupons
  versehen,  herausgeben.

S.  II.  Die  Pfandbriefe  werden  in  Courant  nach  dem  Mönzfuße  von  1764.
die  Mark  fein  zu  vierze#n  Thaler,  ausgefertiget.  Kapitale  werden  bei  der  Landschaft
nie  nach  einem  andern  Münzfuße  angenommen,  und  es  bleibt  den  Betheiligten  alletn
überlassen,  die  in  den  Hypotheken-Instrumenten  etwa  bestiumnmten  andern  Münzsorten,
vor  der  Umschreibung  derselben  in  Pfandbriefe,  auszugleichen.

Zweites  Kapitel.

Von  den  Personen  und  Gütern,  welche  zur  Aufnahme  von  Pfandbriefen
  und  Belasiung  mit  solchen  geeignek  sind.

§.  12.  Nur  auf  Güter  im  Bereich  des  Großherzogthums  Posen,  die  in  den
Hypotheken-Registraturen  als  freie  adliche  Güter  eingczeichnet  sind,  und  die  mindesiens
  cinen  Taxwerlh  von  fünftausend  Thalern  haben,  werden  landschaftliche  Pfandbriefe
  gegeben.  Der  Stand  der  Besitzer  dieser  Güter  ist  gleichgültig.

§.  13.  Auf  Fideikommisse,  Majorate  und  Lehne  können  Pfandbriefe  nur  unter
  den  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  Substanz  derselben  nach  den  Gesetzen  mit
Schulden  belastet  werden  darf,  bewilliget  werden.

§.  14.  Auf  adeliche  in  Erbpacht  ausgegebene  Güter  sollen  dem  Grundherm
Pfandbriefe  auf  die  Hälfte  des  neu  auszumittelnden  Tarwerthes  nur  gegeben  werden,
wenn  der  halbe  Kapitalwerth  des  verabredeten  Kanons,  nach  dem  Zinsfuß  von  fünf
Prozent  berechnet,  mit  dem  halben  Tarwerth  des  Gutes  gleich  hoch  oder  höher  ist,
und  wenn  der  Erbpächter  in  die  Aufnahme  der  Pandbriefe  willigek.

§.  15.  Nur  Personen,  die  den  Gesetzen  nach  gültige  Darlehnsverträge  zu
schließen  befugt  sind,  können  Pfandbricfe  auf  ihre  Güter  nehmen.

#.  10.  Andere  Schuldverschreibungen  können  den  Pfandbriefen  im  Hppethekenbuche
  nicht  vorstehen.  Eben  so  wenig  Verschreibungen  über  Lebtagsrechte,

Kautie-