K 153. Außer diesen jährlich zweimal abzuhaltenden Kreisversammlungen
ist. kein Landschafts-Rath berechtigt, ohne besonderen Auftrag der Gencral-Landschafts
-Direktion, eine landschaftliche Versammlung auszuschreiben.
Achtes Kapitel.
Vom engeren Ausschusse.
K, 154. Der engere Ausschuß ist eine Versammlung von Abgeordneten, welche
die zum Kreditsystem verbundenen Gutsbesitzer eigends für diese Bestimmung, und
zwar zu einer jeden solchen Versammlung von neuem, in den Kreisversammlungen
nach Mehrheit der Stimmen wöählen.
K. 155. Es soll dazu auf drei Kreise nur ein Deputirter gewählt werden.
Diese Kreise wechseln dergesialt ab, daß der eine Kreis im ersien Jahre, der zweite im
zweiten, der dritte im dritten, den Abgeordneten wählt. Das Loos wird bestimmen,
welcher Kreis anfängt und welcher folgt.
S. 156. Außerdem soll auch der Gencral-Landschaftssyndikus mit Sitz und
Stimme hinzutreten, und in den Versammlungen das Protokoll führen, imgleichen
von jedem Provinzialkollegium ein Landschaftsrath mit zum engeren Ausschusse geschickt
werden.
§. 157. In dem Kreise, wo der Abgeordnete zum engeren Ausschusse zu wählen
ist, werden die zum Kreditsystem verbundenen Gutsbesitzer, nach erfolgtem Auftrage
der Generaloirektion, von dem diensithuenden Landschaftsrath zu der §. O. besiimmten
Zeit in der Kreissiadt zusammenberufen. Er führt bei der Versammlung den Vorsitz,
sammelt und zählt die Stimmen, und macht den Gewählten bekannt. Das über
die Wahl geführte Protokoll wird von allen Anwesenden unterschrieben, einmal dem
Königlichen Kommissarius und einmal der Gencral-Landschaftsdirekrion eingereicht.
§. 158. In der dieofälligen Kreisversammlung G. 1.1.) mussen alle verbundene
Gutsbesitzer persönlich erscheinen. Bevollmächtigte weroen nicht angenommen;
auch kann einem Andern die Stimme nicht übertragen werden, wohl aber der
Vormund für seine Unmündigen erscheinen. Wer nicht erscheint, erklärt dadurch,
daß er den genommenen Beschlüssen bejahend beitrete.
§S. 150. Oer engere Ausschuß versainmelt sich jährlich eimmal in Posen i
den ersten Tagen des Januars. Sein Geschäft isi, die unverbrüchliche Sicherheit
der Pfandbriefe, die richtige Zinsenzahlung und den pünkilichen Gang der Pfandbriefstilgung
unter allen Verhältnissen zu erhalten. Er ist die kontrollirende Behörde der
Gencral= und sämmtlichen Provinzial-Laudschaftsdirektionen, und hat alle Rechnungen
zu dechargiren, und die an ihn gelangten Beschwerden in letzter Instanz zu entscheiden.
Abweichungen von dieser Kredi-Ordnung, oder Abänderungen derselben,
ist aber auch der engere Ausschuß zu beschließen oder zu genehmigen nicht ermaͤchtiget.
S. 160.