Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

K  153.  Außer  diesen  jährlich  zweimal  abzuhaltenden  Kreisversammlungen
ist.  kein  Landschafts-Rath  berechtigt,  ohne  besonderen  Auftrag  der  Gencral-Landschafts
  -Direktion,  eine  landschaftliche  Versammlung  auszuschreiben.

Achtes  Kapitel.
Vom  engeren  Ausschusse.

K,  154.  Der  engere  Ausschuß  ist  eine  Versammlung  von  Abgeordneten,  welche
die  zum  Kreditsystem  verbundenen  Gutsbesitzer  eigends  für  diese  Bestimmung,  und
zwar  zu  einer  jeden  solchen  Versammlung  von  neuem,  in  den  Kreisversammlungen
nach  Mehrheit  der  Stimmen  wöählen.

K.  155.  Es  soll  dazu  auf  drei  Kreise  nur  ein  Deputirter  gewählt  werden.
Diese  Kreise  wechseln  dergesialt  ab,  daß  der  eine  Kreis  im  ersien  Jahre,  der  zweite  im
zweiten,  der  dritte  im  dritten,  den  Abgeordneten  wählt.  Das  Loos  wird  bestimmen,
welcher  Kreis  anfängt  und  welcher  folgt.

S.  156.  Außerdem  soll  auch  der  Gencral-Landschaftssyndikus  mit  Sitz  und
Stimme  hinzutreten,  und  in  den  Versammlungen  das  Protokoll  führen,  imgleichen
von  jedem  Provinzialkollegium  ein  Landschaftsrath  mit  zum  engeren  Ausschusse  geschickt
  werden.

§.  157.  In  dem  Kreise,  wo  der  Abgeordnete  zum  engeren  Ausschusse  zu  wählen
  ist,  werden  die  zum  Kreditsystem  verbundenen  Gutsbesitzer,  nach  erfolgtem  Auftrage
der  Generaloirektion,  von  dem  diensithuenden  Landschaftsrath  zu  der  §.  O.  besiimmten
  Zeit  in  der  Kreissiadt  zusammenberufen.  Er  führt  bei  der  Versammlung  den  Vorsitz,
  sammelt  und  zählt  die  Stimmen,  und  macht  den  Gewählten  bekannt.  Das  über
die  Wahl  geführte  Protokoll  wird  von  allen  Anwesenden  unterschrieben,  einmal  dem
Königlichen  Kommissarius  und  einmal  der  Gencral-Landschaftsdirekrion  eingereicht.

§.  158.  In  der  dieofälligen  Kreisversammlung  G.  1.1.)  mussen  alle  verbundene
  Gutsbesitzer  persönlich  erscheinen.  Bevollmächtigte  weroen  nicht  angenommen;
  auch  kann  einem  Andern  die  Stimme  nicht  übertragen  werden,  wohl  aber  der
Vormund  für  seine  Unmündigen  erscheinen.  Wer  nicht  erscheint,  erklärt  dadurch,
daß  er  den  genommenen  Beschlüssen  bejahend  beitrete.

§S.  150.  Oer  engere  Ausschuß  versainmelt  sich  jährlich  eimmal  in  Posen  i
den  ersten  Tagen  des  Januars.  Sein  Geschäft  isi,  die  unverbrüchliche  Sicherheit
der  Pfandbriefe,  die  richtige  Zinsenzahlung  und  den  pünkilichen  Gang  der  Pfandbriefstilgung
  unter  allen  Verhältnissen  zu  erhalten.  Er  ist  die  kontrollirende  Behörde  der
Gencral=  und  sämmtlichen  Provinzial-Laudschaftsdirektionen,  und  hat  alle  Rechnungen
  zu  dechargiren,  und  die  an  ihn  gelangten  Beschwerden  in  letzter  Instanz  zu  entscheiden.
  Abweichungen  von  dieser  Kredi-Ordnung,  oder  Abänderungen  derselben,
  ist  aber  auch  der  engere  Ausschuß  zu  beschließen  oder  zu  genehmigen  nicht  ermaͤchtiget.


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