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Koͤniglich--Baierisches
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Regierungsblatt.
X. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 6. Februar i811.
Allgemeine Verordnungen.
(Den Gerichtsͤstand des kbniglichen Fiskus betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
W. haben nach Vernehmung Unsers geheimen
Nathes beschlossen, daß der Fiekus
in allen Fällen, wo derselbe als Kläger,
Intervenient, oder Litis Denuciat erscheint,
auch vor Unsern Untergerichten Recht zu
nehmen habe, und hiernach Unsern Fickalen
die geeigneten Weisungen ercheilet.
München den 17. Jänner 1811.
Mar Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
M-Nemmer.
(Das Sriftungs-Fiskalat bekreffend.)
Wir Maximiltan Joseph,
don Gottes Gnaden König von Balern.
Wir finden Uns bewogen, den G. XV.
Unserer allerhöchsten Verordnung vom 6.
Dezember 1808, das Stiftungs-Fiskala#t
betreffend, dahin näher zu bestimmen: daß
in Rechtsstreiten der Pfarrer und Benesiziaten
über pfarrliche Gerechesame und Einkünfre,
von Unsern Gerichesstellen die geschlossenen
Akten den Kron= und Sriftungs=Fiskalen
jederzeit um Erinnerung mitgetheilt
werden sollen, und zwar unter dem nämlie
chen Präjudiz, welches, rücksichtlich der Kameral=
und Lehen-Spreicsachen Kap. XIV.
§. 4. der Gertchtsordnung feagesezt worden
ist.
München den 3o. Jänner 1311.6
Max Joseyh.
Graf Reigersberg.
Auf kniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretä
Nemmer.
(Die Einführung eines neuen Apotheker-Gewichts
im Königreiche betreffend.)
Wir Marimiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
In Erwägung ter Verschiedenheit, wolcher
das bisherige teutsche Medizinal= oder
Nücnberger Apotheker= Gewicht bei dem
Mangel eines zuverlässigen Originals, und
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