Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich--Baierisches

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Regierungsblatt.

 

X.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  6.  Februar  i811.

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Den  Gerichtsͤstand  des  kbniglichen  Fiskus  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

W.  haben  nach  Vernehmung  Unsers  geheimen
  Nathes  beschlossen,  daß  der  Fiekus
in  allen  Fällen,  wo  derselbe  als  Kläger,
Intervenient,  oder  Litis  Denuciat  erscheint,
auch  vor  Unsern  Untergerichten  Recht  zu
nehmen  habe,  und  hiernach  Unsern  Fickalen
  die  geeigneten  Weisungen  ercheilet.

München  den  17.  Jänner  1811.

Mar  Joseph.

Graf  Reigersberg.

Auf  koniglichen  allerhdchsten  Befehl

der  General-Sekretär
M-Nemmer.

 

(Das  Sriftungs-Fiskalat  bekreffend.)
Wir  Maximiltan  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Wir  finden  Uns  bewogen,  den  G.  XV.
Unserer  allerhöchsten  Verordnung  vom  6.
Dezember  1808,  das  Stiftungs-Fiskala#t

betreffend,  dahin  näher  zu  bestimmen:  daß
in  Rechtsstreiten  der  Pfarrer  und  Benesiziaten
  über  pfarrliche  Gerechesame  und  Einkünfre,
  von  Unsern  Gerichesstellen  die  geschlossenen
  Akten  den  Kron=  und  Sriftungs=Fiskalen
  jederzeit  um  Erinnerung  mitgetheilt
werden  sollen,  und  zwar  unter  dem  nämlie
chen  Präjudiz,  welches,  rücksichtlich  der  Kameral=
  und  Lehen-Spreicsachen  Kap.  XIV.
§.  4.  der  Gertchtsordnung  feagesezt  worden
  ist.
München  den  3o.  Jänner  1311.6
Max  Joseyh.
Graf  Reigersberg.
Auf  kniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretä
Nemmer.

 

(Die  Einführung  eines  neuen  Apotheker-Gewichts
  im  Königreiche  betreffend.)
Wir  Marimiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

In  Erwägung  ter  Verschiedenheit,  wolcher
  das  bisherige  teutsche  Medizinal=  oder
Nücnberger  Apotheker=  Gewicht  bei  dem
Mangel  eines  zuverlässigen  Originals,  und

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