Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

s. 178. Die General-Landschaftsdirektion tritt während der Generalver= 
sammlung ganz außer Thätigkeit. In allen Fällen, wo es auf eine Untersuchung 
der Geschäftsführung dieses Kollegiums ankommt, wird ein besonderer Ausschuß aus 
der Generalversammlung selbst ernannt, welcher einen Rechtsgelehrten, der nicht im 
Dienst der Oirektion ist, zuzuziehen hat, und bei der endlichen Entscheidung dürfen in 
solchen Fdllen die Mitglieder der General-Landschaftsdirektion nicht mitstimmen. 
§. 170.DOie der Generalversammlung zur Berathung und Entscheidung vor- 
zulegenden Sachen, können auch von den Provinzialdirektionen oder von einzelnen 
Kreisen eingereicht werden. Doch mussen sie zuvor alle an die General-Landschafts- 
direktion gehen, die sie den übrigen Provinzialkollegien bekannt macht, um in ihren 
Kreisen darüber in den Kreistagen abstimmen zu lassen, damit die zum engeren Aus- 
schusse gewählten Abgeordneten darüber mit Anweisung versehen, einen Beschluß fas- 
sen können: was davon der Generalversammlung vorzulegen ist. 
h. 180. Die Generalversammlung darf nichts zu ihrer Berathung und Ent- 
scheidung ziehen, was nicht den landschaftlichen Kreditverein und dessen Bestimmung 
angeht, oder die Gerechtsame der Glaͤubiger gefaͤhrden koͤnnte. 
§. 181. Deshalb müssen alle an die General-Landschaftsdirektion eingesandte, 
und von ihr und dem engeren Ausschusse einer näheren Erwägung der Generalversamm- 
lung würdig geachtete Eingaben und Vorschläge, sechs Wochen vor der Zusammen- 
kunft derselben, dem Königlichen Kommissarius zur Prüfung mitgetheilt werden. 
&. 182. Will der engere Ausschuß oder die General-Landschaftsdirektion 
von Amtswegen einen Gegenstand in Vorschlag bringen, über welchen noch die ge- 
sammten Gutsbesitzer gehört werden müssen, so werden die Vorschläge zur gehdrigen 
Zeit den Provinzialdirektionen mitgetheilt, um in den Kreisen darüber absiimmen zu 
lassen. Die nächste Versammlung hat über diese Abstimmungen einen Beschluß zu 
fassen, der dann der Generalversammlung vorgelegt wird. 
S. 133. Ueber alle Beschlüsse, welche auf Abäuderungen der gegenwärtigen 
Kredit-Ordnung oder Zusätze zu derselben gerichtet sind, muß der Königliche Kom- 
missarius bei dem Ministerium des Innern, bei Einreichung einer vollständigen Ab- 
schrift der Generalversammlungs-Protokolle, noch besonders auf die Einholung der 
Königlichen Bewilligung antragen, und können dieselben nicht eher, als bis diese 
erfolgt ist, in Ausübung gebracht werden. 
S. 184. Nach beendigter Generalversammlung müssen die Abgcordneken der 
Provinzialdirektionen diesen, und die Provinzialdirekrionen den verbundenen Gutsbe- 
sitzern von allen genommenen Beschlüssen Nachricht geben. 
§. 185. So wie die Generalversammlung durch den Kbniglichen Kommissa- 
rius geschlossen ist, tritt die General-Landschaftsdirektion wieder in volle Thä- 
tigkeit. 
Jahrgang 1620 Pp Zehn-
	        
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