Empfängniszeit
8
ð
368
Art.
776
776
380
965,
676
158
620
es den Umständen nach offenbar unmöglich
ist, daß die Mutter das Kind
aus dieser Beiwohnung empfangen hat.
Erkennt der Ehemann der Mutter
seine Vaterschaft nach der Geburt des
Kindes in einer öffentlichen Urkunde
an, so wird vermutet, daß er der
Mutter innerhalb der E. beigewohnt
habe.
Empfangsbekenntnis.
Schuldverhältnis.
schristliches E. — Quittung s. d.
Empfangsberechtigung.
Einführungsgesetz.
s. E.G. i E.G.
s. Schuldverhältnis § 380.
Schuldverhältnis s. Berechtigung
— Schuldverhältnis.
Empfangsberechtigter.
Eigentum.
969—971, 973—975, 980, 981,
983 s. Eigentum — Eigentum.
Empfehlung.
Auftrag.
Wer einem anderen einen Rat oder
eine E. erteilt, ist, unbeschadet der
sich aus einem Vertragsverhältnis oder
einer unerlaubten Handlung ergebenden
Verantwortlichkeit, zum Ersatze
des aus der Befolgung des Rates
oder der E. entstehenden Schadens
nicht verpflichtet.
Ende s. auch Beendigung.
Bedingung 161 s. Bedingung
Bedingung.
Dienstvertrag.
Das Dienstverhältnis endigt mit dem
Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen
ist oder mit dem Ablaufe der
in den 88 621—628 vorgesehenen
Kündigungsfrist.
8
1314
1339
1571
938,
939
941
1002
Art.
760
1944,
1952
1988
1996,
2008
2283
188
726
1419,
1421
1426
1472
1484
1493,
Ende
Ehe.
s. Güterrecht 1493.
s. Verjährung 206.
Ehescheidung s. Verjährung 206.
Eigentum.
998 s. Eigentum — Eigentum.
s. Verjährung 206.
s. Verjährung 211.
s. Verjährung 206.
Einführungsgesetz.
s. E.G. — E.G.
Erbe.
1954, 1997 s. Verjährung 206.
Das Recht des Erben, die Erbschaft
auszuschlagen, ist vererblich.
Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe
der Ausschlagungsfrist, so endigt die
Frist nicht vor dem Ablaufe der für die
Erbschaft des Erben vorgeschriebenen.
Ausschlagungsfrist.
Von mehreren Erben des Erben
kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden
Teil der Erbschaft ausschlagen.
1998.
Die Nachlaßverwaltung endigt mit
der Eröffnung des Nachlaßkonkurses.
Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben
werden, wenn sich ergiebt,
daß eine den Kosten entsprechende
Masse nicht vorhanden ist.
1998 f. Frist — Erbe.
s. Ehefrau — Elbe.
Erbvertrag s. Verjährung 206.
Frist 192, 193 s. Frist — Frist.
Gesellschaft.
Die Gesellschaft endigt, wenn der
vereinbarte Zweck erreicht oder dessen
Erreichung unmöglich geworden ist.
Güterrecht.
1420, 1424 s. Ehemann — Güterrecht.
s. Pacht 592.
s. Ehefrau — Güterrecht.
s. Ehegatte — Güterrecht.
s. Erbe 1952.
1494 s. Ehegatte — Güterrecht.