Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Empfängniszeit

8
ð

368

Art.
776
776

380

965,

676

158

620

es  den  Umständen  nach  offenbar  unmöglich
  ist,  daß  die  Mutter  das  Kind
aus  dieser  Beiwohnung  empfangen  hat.
Erkennt  der  Ehemann  der  Mutter
seine  Vaterschaft  nach  der  Geburt  des
Kindes  in  einer  öffentlichen  Urkunde
an,  so  wird  vermutet,  daß  er  der
Mutter  innerhalb  der  E.  beigewohnt

habe.

Empfangsbekenntnis.

Schuldverhältnis.
schristliches  E.  —  Quittung  s.  d.

Empfangsberechtigung.
Einführungsgesetz.

s.  E.G.  i  E.G.

s.  Schuldverhältnis  §  380.

Schuldverhältnis  s.  Berechtigung
  —  Schuldverhältnis.

Empfangsberechtigter.

Eigentum.
969—971,  973—975,  980,  981,
983  s.  Eigentum  —  Eigentum.

Empfehlung.
Auftrag.
Wer  einem  anderen  einen  Rat  oder
eine  E.  erteilt,  ist,  unbeschadet  der
sich  aus  einem  Vertragsverhältnis  oder
einer  unerlaubten  Handlung  ergebenden
  Verantwortlichkeit,  zum  Ersatze
des  aus  der  Befolgung  des  Rates
oder  der  E.  entstehenden  Schadens

nicht  verpflichtet.

Ende  s.  auch  Beendigung.
Bedingung  161  s.  Bedingung
Bedingung.
Dienstvertrag.
Das  Dienstverhältnis  endigt  mit  dem
Ablaufe  der  Zeit,  für  die  es  eingegangen
  ist  oder  mit  dem  Ablaufe  der
in  den  88  621—628  vorgesehenen
Kündigungsfrist.

 

 

8
1314

1339
1571

938,
939
941
1002
Art.
760

1944,

1952

1988

1996,
2008
2283

188

726

1419,

1421
1426
1472
1484
1493,

Ende

Ehe.

s.  Güterrecht  1493.

s.  Verjährung  206.
Ehescheidung  s.  Verjährung  206.
Eigentum.

998  s.  Eigentum  —  Eigentum.

s.  Verjährung  206.

s.  Verjährung  211.

s.  Verjährung  206.
Einführungsgesetz.

s.  E.G.  —  E.G.

Erbe.

1954,  1997  s.  Verjährung  206.
Das  Recht  des  Erben,  die  Erbschaft
auszuschlagen,  ist  vererblich.

Stirbt  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe
der  Ausschlagungsfrist,  so  endigt  die
Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  für  die
Erbschaft  des  Erben  vorgeschriebenen.
Ausschlagungsfrist.

Von  mehreren  Erben  des  Erben
kann  jeder  den  seinem  Erbteil  entsprechenden
  Teil  der  Erbschaft  ausschlagen.
  1998.

Die  Nachlaßverwaltung  endigt  mit
der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses.

Die  Nachlaßverwaltung  kann  aufgehoben
  werden,  wenn  sich  ergiebt,
daß  eine  den  Kosten  entsprechende
Masse  nicht  vorhanden  ist.

1998  f.  Frist  —  Erbe.
s.  Ehefrau  —  Elbe.

Erbvertrag  s.  Verjährung  206.

Frist  192,  193  s.  Frist  —  Frist.

Gesellschaft.

Die  Gesellschaft  endigt,  wenn  der
vereinbarte  Zweck  erreicht  oder  dessen
Erreichung  unmöglich  geworden  ist.

Güterrecht.

1420,  1424  s.  Ehemann  —  Güterrecht.


s.  Pacht  592.

s.  Ehefrau  —  Güterrecht.

s.  Ehegatte  —  Güterrecht.

s.  Erbe  1952.

1494  s.  Ehegatte  —  Güterrecht.