Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Dreizehntes  Kapitel.

Von  Einzahlung  der  Zinsen  von  den  landschaftlichen.
Pfandbriefen.

A.  Von  der  Einzahlung  selbst.

.  236.  Die  Zinsen  der  Pandbriefe  werden  in  halbjährigen  Fristen  vom  lbt##-bis
  26sten  Juni,  und  vom  12ten  bis  24sten  Dezember  von  den  Schuldnern  baar  in
Courant  nach  dem  Münzfuß  von  I764.  an  die  Landschafts-Direktion  bezahlt.  Nur  in
demselben  Termin  fällige  Coupons  werden  als  baar  angenommen.

#.  237.  Die  Direktion  versammelt  sich  acht  Tage  vor  diesem  Termine  in  dem
Kassengebaude  der  landschaftlichen  Provinzialstadt,  und  besiimmt  die  Stunden,  in
welchen  Zahlungen  angenommen  werden.

§#.  238.  Sie  ernennt  zugleich  z  ei  ihrer  Mitglicder  zu  Kassen-Kuratoren,
welchen  während  ihrer  Amtsdauer  noch  die  besonderen  Pflichten  obliegen,  welche  die
Gesetze  mit  einer  Kassen-Kuratel  verbunden  haben.  Der  Direktor  und  der  Syndikus
dürfen  dazu  nicht  ernannt  werden.

§.  230.  Die  Zinsen  können  auch  durch  einen  Abgeschickten  bezahlt,  oder  mit
der  Post  franko  an  die  Direktion  übermacht  werden;  im  letztern  Falle  werden  die  Geldpackete,
  bis  sie  im  versammelten  Kollegium  eröffnet  und  nachgezählt  werden  können,
in  den  Depositalkasien  verwahrlich  niedergelegt.  Dieser  Deposstalkasten  muß  von  Eisen
  und  mit  drei  Schlössern  versehen  seyn,  zu  welchen  die  beiden  Kassenkuratoren  und
der  Rendant  besondere  Schlussel  haben,  so  daß  er  von  keinem  Einzelnen  eröffnet  werden
  kann.

#.  240.  Außer  den  Sitzungen  ist  weder  die  Oirektion  noch  der  Rendant  ermächtiget,
  Zinszahlungen  anzunehmen.  Der  Direktor  ist  zwar  befugk,  an  ihn  adressirte
  mit  der  Post  eingehende  Gelder  gegen  Empfangschein  anzunehmen;  doch  darf  er
die  mit  Geld  beschwerten  Briefe,  Beutel  oder  Packete  nur  in  der  Versammlung  des
Kollegiums  erbrechen,  wo  die  Gelder  gleich  nachgezählt  werden  müssen.

&.  241.  Jede  eingezahlte  Post  wird  von  einem  Kassenkurator  in  das  von  ihm
zu  führende  Protokoll,  von  dem  andern  in  die  Kontrolle,  und  von  dem  Rendanten  in
das  Rechnungsbuch  eingetragen;  und  die  Schulbner  erhalten  über  ihre  Einzahlungen  gedruckte,
  von  den  Kassenkuratoren  unterschriebene,  von  dem  Rendanten  kontrasignirte
und  nummerirte  Quittungen.  Die  Nummern  derselben  werden  in  das  Prokokoll  und
in  das  Rechnungsbuch  mit  eingetragen.

§.  242.  In  dem  Protokell  werden  die  Zahlungen,  wie  sie  geschehen,  hinter
einander  aufgeführt,  und  die  Summe,  so  wie  der  Name  des  Jahlers  und  des  Gutes,
dessen  Pfandbriefe  sie  betreffen,  vermerkt.  Zur  leichtern  Uebersicht  werden  die  Zinsen
gleich  in  drei  Rubriken  nach  folgendem  Schema  vereinnahmt;

Sche-