Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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In  gleicher  Weise,  wie  die  Gegenleistungen,  sind  die  auf  herkömmlichem  Rechte  beruhenden

  Nachlässe  zu  behandeln.
8.  3.
Gesetzwidrige  Auflegung  und  Steigerung  von  Gefällen.

Gesetzwidrige  Auflegung  und  Steigerungen  von  Gefällen  begründen  kein  Recht  auf  Entschädigung,
  und  es  sind  daher  insbesondere  Abgaben  oder  Steigerungen  von  Abgaben,  welche
seit  dem  1.  Januar  1818  im  Widerspruch  mit  den  Bestimmungen  des  II.  Edikts  vom  18.  November
  1817,  II.  A.  &.  1  u.  5  und  der  Gesetze  vom  27  und  28.  Oktober  1836,  Art.  7
und  2  aufgelegt  worden  seyn  sollten,  von  der  Berechnung  des  Jahreswerths  der  Gefälle
auszuschließen.

S.  4.
Periode  der  Durchschnitts-Berechnung.

Die  Durchschnitts-Berechnungen  werden  von  dem  der  Aufhebung  der  Grundgefälle  zunächst
  vorangehenden  Rechnungsjahr  an  rückwärts  gefertigt.

5.  5.
Unentgeldliche  Aufhebung  des  Lehens=  und  Grundherrlichkeits-Verbands.

Für  die  Aufhebung  des  Lehens=  und  Grundherrlichkeits-Verbands  an  sich  wird  keine
Entschädigung  gereicht.  K  s

Dazwischenkunft  der  Gemeinde.

Zu  der  in  Art.  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Uebernahme  der  Entschädigung  für  die
auf  der  Markung  haftenden  Grundlasten  oder  für  einzelne  Arten  derselben  auf  die  Gemeinde
wird  ein  übereinstimmender  Beschluß  beider  bürgerlichen  Collegien  erfordert.  Unter  den  zu
solcher  Uebernahme  berechtigten  Gemeinden  sind  auch  Gemeindeparzellen  mit  eigener  Markung
  oder  besonderer  Vermögens-Verwaltung  zu  verstehen.

Wenn  für  solche  Gemeindeparzellen  nicht  bereits  Verwaltungsbehörden  bestehen,  so  sind,
so  weit  es  für  den  Zweck  der  Gefäll-Ablösung  nöthig  ist,  nach  Analogie  der  Bestimmungen
über  Gemeindebörden,  Parzellar-Gemeinderäthe  und  Bürger-Ausschüsse  von  3—7  Mitgliedern
aufzustellen.

S.  7.

Besondere  privatrechtliche  Lasten,  welche  auf  den  zur  Ablösung  kommenden  Gefällen  ruhen.

Wenn  auf  den  zur  Ablösung  kommenden  Gefällen  privatrechtliche  Verbindlichkeiten  zu
Leistungen  haften,  wie  Besoldungen  von  Geistlichen,  Meßnern,  Schullehrern,  Baulast  an