Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

stimmter  Ausspruch  derselben  daruͤber  aufgenommen  werden,  welcher  in  den  Spezial-Targrundsätzen
  bezeichneten  Bodenklasse  die  vorgefundene  sich  am  meisten  naͤhert.  —
Auf  gleiche  Weise  haben  sich  die  Schätzungs-Kommissarien  darüber  zu  dußern;  und
findet  bei  vorkommender  Verschiedenheit  der  Ansichten  der  §.  10.  Amwendung.  »

H.2I.DiehergebrachkeFruchkfolqenndBewikkhfchafkungöartistdukchZeugen-«
vernehmung  und  Einnehmung  des  Augenscheins  von  der  bestehenden  Feldeintheilung  und
anderen  dieselben  bezeichnenden  Einrichtungen  zu  ermitteln.

C.  22.  Auf  gleiche  Weise  ist  der  Dungungsstand  festzustellen.  Die  Schätzungs-Kommissarien
  müssen  wegen  dieses  vorzüglich  wichtigen  Gegenstandes  nach  Maaßgabe
der  Verschriften,  welche  im  Folgenden,  Behufs  der  Veranschlagung  der  Biehzucht
ertheilt  sind,  den  bei  dem  Gute  gewöhnlich  unterhaltenen  und  ernährbaren  Viehstand
ermitteln,  und  nach  den  hieraus  in  Anwendung  wirthschaftlicher  Grundsätze  sich  ergebenden
  Resultaten  die  Angaben  über  den  Dungungsstand  beurtheilen  und  nöthigenfalls
berichtigen.

S.  23.  Ist  auf  dem  betreffenden  Gute  die  Anwendung  von  zugekauftem  Futter#
oder  ungewöhnlichen  Oungungsmitteln,  als  Kalk,  Mergel  u.  s.  w.  hergebracht,  so  kommen
  solche  zwar  mit  den  ihnen  entsprechenden  Wirkungen  allerdings  in  Anschlag.  Esist
  jedoch  auf  diesen  ungewöhnlichen  Aufwand  bei  Erimniktelung  der  Wirthschaftskosten.
besondere  Rücksicht  zu  nehmen.

S.  21.  Das  Letztere  gilt  auch  von  dem  Fall,  wenn  der  Mangel  an  Heu,  Stroh'
und  Weide  durch  Anbau  von  Futtergewächsen  ersetze  wird.  #

.  23.  Wiewohl  die  Berechnung  des  Ertrages  aus  dem  nach  §F.  13.  u.  f.  erfolgten
  Ermittelungen  hauptsächlich  Sache  der  Schätzungs-Kommissarien  ist:  so  sollen
doch  auch  die  Boniteurs  mit  ihrem  Gutachten  über  den  örtlich  anzunehmenden  Einfall
und  Ertrag  vernommen,  und  die  Verschiedenheiten  zwischen  ihren  Angaben  und  den  von
ersteren  angenommenen  Ertragssätzen  durch  nähere  Rücksprache  mit  denselben  erörtert
werden.  Den  Schätzungs=  Kommigarien  liegt  dabei  insbesondere  ob,  diejenigen  Irrthümer,
  welche  nach  ihrer  Meinung  bei  den  abweichenden  Angaben  der  Boniteurs  untergelatefen
  sind,  ins  Licht  zu  stellen,  und  so  die  Revisoren  in  den  Stand  zu  setzen,  über
die  Verschiedenheiten  mit  Zuverlässigkeit  zu  entscheiden.  6

.  20.  Mit  der  im  Vorstehenden  entwickelten  Methode  der  kunstmaßigen  Ermittelung
  des  Ertrages,  soll  zugleich  die  Ermittelung  des  bis  daher  wirklich  statt  gefunt
denen  Ertrages  verbunden  werden.

Diese  Ermittelung  ist  der  Natur  der  Sache  nach,  nicht  auf  den  Ertrag  einzelner-Fruchlarten,
  sondern  des  Gesammtertrages  der  Flur  durch  alle  Kornarten  zu  richten,
und  bei  der  Dreifelderwirthschaft  ein  doppelter  Umlauf,  bei  einer  mehrjährigen  Feldeintheilung
  und  Fruchtfolge  aber,  mindestens  Eine  Umlaufszeit  zum  Grunde  zu  legen.

Ergeben  beide  Methoden  verschiedene  Resultate,  so  z  der  aus  einer  oder  der  andern
  hervorgegangene  geringste  Ertrag  anzunehmen.

K  27.  Bei  den  historischen  Ermittelungen  kömmt  noch  in  Betracht,  ob  die  vorsefundene

  Wirthschaftseinrichtung  schon  die  im  E.  25.  gedachte  Umlaufszeit  bestandem
hal.  Jü#dies  nicht  der  Fall:  so  muß  der  Ertrag  der  unmittelbar  vorhergegangenen
Wirthschaftsart  ermittelt  werden.  Oiese  ist  dann  aber  nicht  blos  auf  den  Kornertrag),
sondern  auf  alle  dadurch  betroffene  Wirthschafrsrubriken  zu  richten.  Ergiebt  sich  beidiesen
  zusammen  genommen  aus  der  altern  Wirthschaftsart  ein  geringerer  Ertrag,  als

die