stimmter Ausspruch derselben daruͤber aufgenommen werden, welcher in den Spezial-Targrundsätzen
bezeichneten Bodenklasse die vorgefundene sich am meisten naͤhert. —
Auf gleiche Weise haben sich die Schätzungs-Kommissarien darüber zu dußern; und
findet bei vorkommender Verschiedenheit der Ansichten der §. 10. Amwendung. »
H.2I.DiehergebrachkeFruchkfolqenndBewikkhfchafkungöartistdukchZeugen-«
vernehmung und Einnehmung des Augenscheins von der bestehenden Feldeintheilung und
anderen dieselben bezeichnenden Einrichtungen zu ermitteln.
C. 22. Auf gleiche Weise ist der Dungungsstand festzustellen. Die Schätzungs-Kommissarien
müssen wegen dieses vorzüglich wichtigen Gegenstandes nach Maaßgabe
der Verschriften, welche im Folgenden, Behufs der Veranschlagung der Biehzucht
ertheilt sind, den bei dem Gute gewöhnlich unterhaltenen und ernährbaren Viehstand
ermitteln, und nach den hieraus in Anwendung wirthschaftlicher Grundsätze sich ergebenden
Resultaten die Angaben über den Dungungsstand beurtheilen und nöthigenfalls
berichtigen.
S. 23. Ist auf dem betreffenden Gute die Anwendung von zugekauftem Futter#
oder ungewöhnlichen Oungungsmitteln, als Kalk, Mergel u. s. w. hergebracht, so kommen
solche zwar mit den ihnen entsprechenden Wirkungen allerdings in Anschlag. Esist
jedoch auf diesen ungewöhnlichen Aufwand bei Erimniktelung der Wirthschaftskosten.
besondere Rücksicht zu nehmen.
S. 21. Das Letztere gilt auch von dem Fall, wenn der Mangel an Heu, Stroh'
und Weide durch Anbau von Futtergewächsen ersetze wird. #
. 23. Wiewohl die Berechnung des Ertrages aus dem nach §F. 13. u. f. erfolgten
Ermittelungen hauptsächlich Sache der Schätzungs-Kommissarien ist: so sollen
doch auch die Boniteurs mit ihrem Gutachten über den örtlich anzunehmenden Einfall
und Ertrag vernommen, und die Verschiedenheiten zwischen ihren Angaben und den von
ersteren angenommenen Ertragssätzen durch nähere Rücksprache mit denselben erörtert
werden. Den Schätzungs= Kommigarien liegt dabei insbesondere ob, diejenigen Irrthümer,
welche nach ihrer Meinung bei den abweichenden Angaben der Boniteurs untergelatefen
sind, ins Licht zu stellen, und so die Revisoren in den Stand zu setzen, über
die Verschiedenheiten mit Zuverlässigkeit zu entscheiden. 6
. 20. Mit der im Vorstehenden entwickelten Methode der kunstmaßigen Ermittelung
des Ertrages, soll zugleich die Ermittelung des bis daher wirklich statt gefunt
denen Ertrages verbunden werden.
Diese Ermittelung ist der Natur der Sache nach, nicht auf den Ertrag einzelner-Fruchlarten,
sondern des Gesammtertrages der Flur durch alle Kornarten zu richten,
und bei der Dreifelderwirthschaft ein doppelter Umlauf, bei einer mehrjährigen Feldeintheilung
und Fruchtfolge aber, mindestens Eine Umlaufszeit zum Grunde zu legen.
Ergeben beide Methoden verschiedene Resultate, so z der aus einer oder der andern
hervorgegangene geringste Ertrag anzunehmen.
K 27. Bei den historischen Ermittelungen kömmt noch in Betracht, ob die vorsefundene
Wirthschaftseinrichtung schon die im E. 25. gedachte Umlaufszeit bestandem
hal. Jü#dies nicht der Fall: so muß der Ertrag der unmittelbar vorhergegangenen
Wirthschaftsart ermittelt werden. Oiese ist dann aber nicht blos auf den Kornertrag),
sondern auf alle dadurch betroffene Wirthschafrsrubriken zu richten. Ergiebt sich beidiesen
zusammen genommen aus der altern Wirthschaftsart ein geringerer Ertrag, als
die