200 Beschräukungen des Privatrechts durch die Polizei.
Das Obertribunal hat angenommen, daß im Allgemeinen der
Entschädigungsanspruch erst durch die Polizeiverfügung, nicht schon
durch die Polizeiverordnung gerechtfertigt werde t), das Gegentheil
aber für polizeiliche Bebauungspläne ausgesprochen. Es sagt?): „In
der Rechtsprechung ist rücksichtlich der von den zuständigen Polizeibehörden
aufgestellten Baupläne anerkannt, daß sie bereits einen Eingriff in die
Eigenthumsverhältnisse enthalten, und daß ihnen die Kraft und Wirksamkeit
von polizeilichen Anordnungen zukomme.“" Das Reichsgericht
hat an dieser letzteren Praxis festgehalten, doch fordert es jedenfalls
Publikation des Planes).
V. Wenn die polizeiliche Verfügung von der vorgesetzten
Dienstbehörde oder vom Verwaltungsgericht ) aufgehoben
wird, „so bleiben dem Betheiligten seine Gerechtsame nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretungsverbindlichkeit der
Beamten vorbehalten“ (§ 6 des Gesetzes vom 11. V. 1842).
Gegen den Beamten, der die Verfügung erlassen hat, kann also
nur dann vorgegangen werden, wenn dieselbe wieder aufgehoben worden
ists). Aber nur vorgegangen werden „nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen über die Vertretungsverbindlichkeit der Beamten“. Nach
diesen gesetzlichen Bestimmungen haftet aber der Beamte nirgendwo in
Preußen unbedingt. Er haftet immer nur für Verschulden. Im Gebiete
des Landrechts für geringes Versehen:
8 88 II, 10: Wer ein Amt übernimmt, muß auf die pflichtmäßige
Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit wenden.
8 89: Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger
Aufmerksamkeit und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des
Amtes gefordert werden, hätte vermieden werden können und sollen,
muß er vertreten.
Doch haftet der Beamte nur subsidiär:
8 91: Doch findet in beiden Fällen (88 89, 90) die Vertretung
nur alsdann statt, wenn kein anderes gesetzmäßiges Mittel, wodurch
1) Obertrib. Entsch. vom 9. IV. 72 (Striethorst Bd. 86, S. 86).
2) Entsch. vom 20. XII. 77 (Striethorst Bd. 98, S. 195).
:) Entsch. vom 14. I. 82 (Entsch. in Civils. Bd. 6, S. 295), vom 28. X. 93
(das. Bd. 32, S. 202) und dort angef. Urtheile.
9 § 131 Gesetz über die allgem. Landesverwaltung vom 30. VII. 83.
5) Ueber die fortdauernde Gültigkeit dieser Bestimmung vgl. Entsch. des Reichsger.
in Civils. Bd. 18, S. 123, Bd. 20, S. 295.
6) Agl. auch Entsch, des Gerichtsh. zur Entsch, der Kompetenzkonflikte vom 6. X.
55 (V. M. Bl. S. 225) und vom 3. V. 76 (das. S. 234).