Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

200  Beschräukungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Das  Obertribunal  hat  angenommen,  daß  im  Allgemeinen  der
Entschädigungsanspruch  erst  durch  die  Polizeiverfügung,  nicht  schon
durch  die  Polizeiverordnung  gerechtfertigt  werde  t),  das  Gegentheil
aber  für  polizeiliche  Bebauungspläne  ausgesprochen.  Es  sagt?):  „In
der  Rechtsprechung  ist  rücksichtlich  der  von  den  zuständigen  Polizeibehörden
aufgestellten  Baupläne  anerkannt,  daß  sie  bereits  einen  Eingriff  in  die
Eigenthumsverhältnisse  enthalten,  und  daß  ihnen  die  Kraft  und  Wirksamkeit
  von  polizeilichen  Anordnungen  zukomme.“"  Das  Reichsgericht
hat  an  dieser  letzteren  Praxis  festgehalten,  doch  fordert  es  jedenfalls
Publikation  des  Planes).

V.  Wenn  die  polizeiliche  Verfügung  von  der  vorgesetzten
Dienstbehörde  oder  vom  Verwaltungsgericht  )  aufgehoben
wird,  „so  bleiben  dem  Betheiligten  seine  Gerechtsame  nach  den  allgemeinen
  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Vertretungsverbindlichkeit  der
Beamten  vorbehalten“  (§  6  des  Gesetzes  vom  11.  V.  1842).

Gegen  den  Beamten,  der  die  Verfügung  erlassen  hat,  kann  also
nur  dann  vorgegangen  werden,  wenn  dieselbe  wieder  aufgehoben  worden
ists).  Aber  nur  vorgegangen  werden  „nach  den  allgemeinen  gesetzlichen
Bestimmungen  über  die  Vertretungsverbindlichkeit  der  Beamten“.  Nach
diesen  gesetzlichen  Bestimmungen  haftet  aber  der  Beamte  nirgendwo  in
Preußen  unbedingt.  Er  haftet  immer  nur  für  Verschulden.  Im  Gebiete
  des  Landrechts  für  geringes  Versehen:

8  88  II,  10:  Wer  ein  Amt  übernimmt,  muß  auf  die  pflichtmäßige
  Führung  desselben  die  genaueste  Aufmerksamkeit  wenden.

8  89:  Jedes  dabei  begangene  Versehen,  welches  bei  gehöriger
Aufmerksamkeit  und  nach  den  Kenntnissen,  die  bei  der  Verwaltung  des
Amtes  gefordert  werden,  hätte  vermieden  werden  können  und  sollen,
muß  er  vertreten.

Doch  haftet  der  Beamte  nur  subsidiär:

8  91:  Doch  findet  in  beiden  Fällen  (88  89,  90)  die  Vertretung

nur  alsdann  statt,  wenn  kein  anderes  gesetzmäßiges  Mittel,  wodurch

1)  Obertrib.  Entsch.  vom  9.  IV.  72  (Striethorst  Bd.  86,  S.  86).

2)  Entsch.  vom  20.  XII.  77  (Striethorst  Bd.  98,  S.  195).

:)  Entsch.  vom  14.  I.  82  (Entsch.  in  Civils.  Bd.  6,  S.  295),  vom  28.  X.  93
(das.  Bd.  32,  S.  202)  und  dort  angef.  Urtheile.

9  §  131  Gesetz  über  die  allgem.  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  83.

5)  Ueber  die  fortdauernde  Gültigkeit  dieser  Bestimmung  vgl.  Entsch.  des  Reichsger.
in  Civils.  Bd.  18,  S.  123,  Bd.  20,  S.  295.

6)  Agl.  auch  Entsch,  des  Gerichtsh.  zur  Entsch,  der  Kompetenzkonflikte  vom  6.  X.
55  (V.  M.  Bl.  S.  225)  und  vom  3.  V.  76  (das.  S.  234).