Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

406  Provok,  zur  Erhebung  der  Erbschastsllage.

Es  ist  aber  bereits  oben  gezelgt  worden,  daß.
die  Klage,  zu  deren  Anstellung  der  vermeintliche
Diffamant  mittelst  der  Provokation  genöthigt  werden
  soll,  alle  Erforvernisse  ihrer  rechtlichen  Zulässigkeit
  an  sich  tragen  muß.  Zu  diesen  Erfordernissen
  gehört  aber  bei  der  hier  in  Frage  kommenden
  horeditatis  petitio,  außer  dem  Daseyn
des  (testamentarischen  oder  Intestat-)  Erbrechts,
auf  welches  sie  sich  gründet,  insbesondere  eine
thätliche  Verletzung  oder  Beeinträchtiung

  desselben  durch  den  Anvern  (den  Bes
lagten),  deren  Aufhebung  durch  Anrufen  der  richterlichen
  Hülfe  beabsichtigt  wird  o).

Diese  thätliche  Verletzung  oder  Beeinträchtigung
  des  Erbrechts  durch  den  Beklagten  besteht
aber  darin,  daß  derselbe  irgend  etwas  in  Händen
hat,  was  zu  der  vom  Kläger  beanspruchten  Erbschaftsmasse
  gehhrt  und  von  dem  Kläger  als  Erben
und  als  zu  der  ihm  zustänvigen  Erbschaft  gehörig,
in  Anspruch  genommen  wird  10).  «

Liegt  eine  solche  Beeinträchtigung  nicht  vor,

seum  Bd.  II.,  S.  141.  Puchta,  ebendas.  III,  S.  303.
Löhr  im  Magazin  f.  Rechtswissensch,  u.  Gesetzgebung
Bd.  IV,  S.  19,  Note  1.  kl

o)  Arndts,  Beitr.  S.  26.  Derselbe  im  Rhein.  Mus.
II.  S.  142.  Fabricius,  das.  IV,  S.  165  ff.  S.  180.
Mühlenbruch,  Pand.  R.  S.  713.  Glück,  Komm.

Bd.  VII,  S.  515  f.  (S.  365.)

10)  Fr.  0,  10,  D.  do  H.  P.  (V,  3).  Reguleriter  defl
niendum  est,  eum  domum  teneri  petitione  hereditatis,
dui  vel  jus  vel  pro  herede  vol  pro  possessore  possidot,
  vel  rom  hereditariam,  licct  minimam.  Fr.  25,
D.  deo  oblig.  et  solt.  (XLVI,  1.)  f.  auch  die  vorhergeh.
Note  und  Thon  in  der  Beitschr.  f.  Civ.  R.  u.  Civ.
Proz.  VIII,  S.  36.  Burchardi,  Grundzüge  des
Rechtssystems  der  Römer,  S.  192,  193.  —  Ob  bei
einem  persönlichen  Rechte  eine  Verletzung  dessele
ben  zur  Entstehung  des  Klagerechts  verlangt  wie
darüber  vgl.  Thon  a.  a.  O.  S.  37.  Brackenhbft,
ebendas.  Bd.  XI,  S.  246,  Note  1.