406 Provok, zur Erhebung der Erbschastsllage.
Es ist aber bereits oben gezelgt worden, daß.
die Klage, zu deren Anstellung der vermeintliche
Diffamant mittelst der Provokation genöthigt werden
soll, alle Erforvernisse ihrer rechtlichen Zulässigkeit
an sich tragen muß. Zu diesen Erfordernissen
gehört aber bei der hier in Frage kommenden
horeditatis petitio, außer dem Daseyn
des (testamentarischen oder Intestat-) Erbrechts,
auf welches sie sich gründet, insbesondere eine
thätliche Verletzung oder Beeinträchtiung
desselben durch den Anvern (den Bes
lagten), deren Aufhebung durch Anrufen der richterlichen
Hülfe beabsichtigt wird o).
Diese thätliche Verletzung oder Beeinträchtigung
des Erbrechts durch den Beklagten besteht
aber darin, daß derselbe irgend etwas in Händen
hat, was zu der vom Kläger beanspruchten Erbschaftsmasse
gehhrt und von dem Kläger als Erben
und als zu der ihm zustänvigen Erbschaft gehörig,
in Anspruch genommen wird 10). «
Liegt eine solche Beeinträchtigung nicht vor,
seum Bd. II., S. 141. Puchta, ebendas. III, S. 303.
Löhr im Magazin f. Rechtswissensch, u. Gesetzgebung
Bd. IV, S. 19, Note 1. kl
o) Arndts, Beitr. S. 26. Derselbe im Rhein. Mus.
II. S. 142. Fabricius, das. IV, S. 165 ff. S. 180.
Mühlenbruch, Pand. R. S. 713. Glück, Komm.
Bd. VII, S. 515 f. (S. 365.)
10) Fr. 0, 10, D. do H. P. (V, 3). Reguleriter defl
niendum est, eum domum teneri petitione hereditatis,
dui vel jus vel pro herede vol pro possessore possidot,
vel rom hereditariam, licct minimam. Fr. 25,
D. deo oblig. et solt. (XLVI, 1.) f. auch die vorhergeh.
Note und Thon in der Beitschr. f. Civ. R. u. Civ.
Proz. VIII, S. 36. Burchardi, Grundzüge des
Rechtssystems der Römer, S. 192, 193. — Ob bei
einem persönlichen Rechte eine Verletzung dessele
ben zur Entstehung des Klagerechts verlangt wie
darüber vgl. Thon a. a. O. S. 37. Brackenhbft,
ebendas. Bd. XI, S. 246, Note 1.