68 LEHNSRECHT
d. h. Gegenstand eines dinglichen Rechtes (einer Gewere)
sein können. Dahin: a. Lehen an Hoheitsrechten, sei
es, dass Hoheitsrechte über ein bestimmtes Territorium
überhaupt (fendum regale, Fürstenlehn), oder dass
einzelne Hoheitsrechte (wie Erbhofämter als Amtslehen,
die Vogtei als feudum advocatiae oder einzelne Regalien)
verliehen wurden; f. Lehen an kirchlichen Rechten
(kirchliches Zehntrecht, Kirchenpatronat, Altarlehen,
d. h. Lehen an den mit einem Altar durch Stiftungen
verbundenen Einkünften; y. Lehen an sonstigen Rechten,
wie Wohnungslehen (feudum habitationis), Rentenlehen
— feudum annuae praestationis — Zins-, Gült- auch
Pfandlehen, Kammer- oder Kellerlehen, Pfandlehen
(feudum pigneratitium), d.h. Lehen nicht am Pfandrechte,
sondern an einer zur Pfandsatzung mit Besitz und Genuss
übergebenen Sache, welches mit Rückzahlung der
Schuld erlosch; o. das Lehnrecht selbst (Afterlehen,
subfeudum).
4. SUBJEKTE DES LEHENS
A. AKTIVE LEHNSFÄHIGKEIT
Die aktive Lehnsfähigkeit, d. h. Fähigkeit ein
Lehen zu errichten, setzt voraus:
I. VERFÜGUNGSGEWALT über die zu verleihende
Sache. Sind bei Veräusserungen bestimmter Sachen
(Kirchensachen, Staatsgüter) gewisse Voraussetzungen
vorgeschrieben, so müssen diese erfüllt sein. Der Lehnsherr
haftet für (ganze und theilweise) Eviction mit Beschaffung
einer andern gleich werthvollen Sache als
Lehen oder Leistung von Geld zur Beschaffung einer
solchen.