Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

68  LEHNSRECHT

d.  h.  Gegenstand  eines  dinglichen  Rechtes  (einer  Gewere)
sein  können.  Dahin:  a.  Lehen  an  Hoheitsrechten,  sei
es,  dass  Hoheitsrechte  über  ein  bestimmtes  Territorium
überhaupt  (fendum  regale,  Fürstenlehn),  oder  dass
einzelne  Hoheitsrechte  (wie  Erbhofämter  als  Amtslehen,
die  Vogtei  als  feudum  advocatiae  oder  einzelne  Regalien)
verliehen  wurden;  f.  Lehen  an  kirchlichen  Rechten
(kirchliches  Zehntrecht,  Kirchenpatronat,  Altarlehen,
d.  h.  Lehen  an  den  mit  einem  Altar  durch  Stiftungen
verbundenen  Einkünften;  y.  Lehen  an  sonstigen  Rechten,
wie  Wohnungslehen  (feudum  habitationis),  Rentenlehen
—  feudum  annuae  praestationis  —  Zins-,  Gült-  auch
Pfandlehen,  Kammer-  oder  Kellerlehen,  Pfandlehen
(feudum  pigneratitium),  d.h.  Lehen  nicht  am  Pfandrechte,
sondern  an  einer  zur  Pfandsatzung  mit  Besitz  und  Genuss
  übergebenen  Sache,  welches  mit  Rückzahlung  der
Schuld  erlosch;  o.  das  Lehnrecht  selbst  (Afterlehen,
subfeudum).


4.  SUBJEKTE  DES  LEHENS

A.  AKTIVE  LEHNSFÄHIGKEIT

Die  aktive  Lehnsfähigkeit,  d.  h.  Fähigkeit  ein
Lehen  zu  errichten,  setzt  voraus:

I.  VERFÜGUNGSGEWALT  über  die  zu  verleihende
Sache.  Sind  bei  Veräusserungen  bestimmter  Sachen
(Kirchensachen,  Staatsgüter)  gewisse  Voraussetzungen
vorgeschrieben,  so  müssen  diese  erfüllt  sein.  Der  Lehnsherr
  haftet  für  (ganze  und  theilweise)  Eviction  mit  Beschaffung
  einer  andern  gleich  werthvollen  Sache  als
Lehen  oder  Leistung  von  Geld  zur  Beschaffung  einer
solchen.