Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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laufschreiben mit den Unterschriften der zur Wahl Eingeladenen dem Protokolle 
beigefügr. In den Protokollen wird das Verfahren nach den S#. 31 — 37. be- 
merkt, und dieselben von dem Vorsteher, den Beisitzern und dem protokollirenden 
Sekretair unterzeichnet. 
§#. 30. Da gegenwärtig noch keine Rolle der Danziger Kaufmannschaft 
eristirt, so geschieht die Berufung zur ersten Wahl durch den Ober-Bürgermeister, 
welcher zuvor die Liste der Korporations-Mitglieder anlegen wird. 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Verfahren der Aeltesten der Kaufmannschaft bei 
ihrer Verwaltung. 
§. 40. Die Aeltesten beschließen gültig, wenn wenigstens Acht ihrer 
Mitglieder gesetzlich versammelt sind. 
S. A1l. Sie halten gewöhnliche Sitzungen an bestimmten Tagen, über 
welche, so wie über die fesüzustellende Geschäfts-Ordnung sie sich durch einen 
Beschluß einigen, und außergewöhnliche auf die schriftliche Einladung des 
Vorstehers. 
Sobald Aufforderungen zu Versammlungen der Aeltesten von den Be- 
börden ergehen, muß der Vorsteher, oder in dessen Abwesenheit die Beisitzer, 
diese sogleich veranlassen. 
§. 42. Der Vorsteher eröffnet die Verhandlungen, hat darin den Vorsitz 
und vertheilt die Vortrags-Sachen unter die übrigen Mitglieder, bei deren Vor- 
trag er gegenwärtig ist. 
§. 43. Bei der Berathschlagung bestimmt er unter Mehrern, die das 
Wort fordern, die Reihefolge, erklärt die Berathschlagungen zum Stimmen- 
sammeln für geschlossen, und spricht den Beschluß aus. 
§. dJ. Bei Gleichheit der Stimmen gilt die Meinung, für welche er 
gestimmt hat. Außerdem hat er gleich jedem andern Mitgliede nur Eine Stimme 
und muß sich dem Beschlusse der Mehrheit untemwerfen. 
§. J%. Er ist der Obrigkeit verantwortlich, daß keine den Landesgesetzen 
und diesem Statuc entgegenstehende Beschlüsse in den Versammlungen der Aelte- 
sien gefaßt werden. Geschieht es, so muß er solches unverzüglich der betreffenden 
Behörde anzeigen. 
#. 40. Die Verhandlungen der Aeltesten in den Versammlungen und 
ihre Beschlüsse werden protokollirk. 
#&#. 47. Der Vorsteher und die Beisitzer sind mit der Vollziehung der Be- 
schlüsse beauftragt. 
48. Sie unterzeichnen die Protokolle der Sitzungen der Aeltesien, den 
Briefwechsel, die Urkunden, und alle übrige Ausfertigungen. 
S 2 9. 49.
	        
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