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lautend ausgefertigte Erklaͤrung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung,
in den beiderseitigen Landen oͤffentlich bekannt gemacht werden, und sogleich Kraft
und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 12ten Juni 1822.
Koͤniglich-Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
v. Bernstorff.
MNo. 733.) Allerhoͤchste Kabinetsordtr vom 20sten Juni 1822., betreffend die
der Straf-Gesetze bei Maischsteuer-Kontraventionen.
A- Ihrer, des Finanzministers, Anzeige vom 27 sten April d. J. geht hervor,
daß die Gerichtsbehörden, im Widerspruch mit dem Verfahren der Finanzbehör=
den, Anstand nehmen, bei Maischsteuer-Koncraventionen nach dem durch die
Amtsblätter der Regierungen zur öffentlichen Kenntniß gebrachten interimistischen
Regulativ vom Isien Dezember 1820. zu erkennen, und nach wie vor auf das
Gesetz vom Zen Februar 1810. zurückgehen zu müssen glauben. Ich bestimme
daher, daß bis zur Promulgation des neuen Getränkesteuer-Gesetzes, durch wel-
ches im Wesentlichen, die jetzige Besteuerungsweise beibehalten werden wird,
die Gerichte eben so, wie die Steuerbehörden gehalten seyn sollen, bei Beurthei-
lung und Entscheidung der Kontraventionen gegen das gedachte Regulativ vom
1sten Dezember 1820., sich nach den darin enthaltenen Strafbestimmungen zu
achten und nur in so weit auf diejenigen des Gesetzes vom Zten Februar 19819.
zmückzugehen, als es mit dem Regulativ verträglich ist. Hiernach werden Sie
das Nöthige verfügen.
Berlin, den 2ofsten Juni 1822.
Friedrich Wilhelm,
An
die Staateminister der Justiz und der Finanzen
von Kircheisen und von Klewiz.
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